Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte von August 2013 bis zu seiner Festnahme im Juni 2014 im Tessin in Plastiksäckchen zu 0,6 bis 0,8 g für CHF 100.- pro Säckchen mindestens 500 g Kokain an lokale Abhängige; das Kokain hatte er für CHF 60.- bis 100.- pro Gramm bei drei Lieferanten gekauft. Daneben konsumierte er selbst über 200 g Kokain und 27 g Marihuana.
Der Beschuldigte baute zwischen August 2013 und Juni 2014 nach dem Verlust seiner regulären Arbeitsstelle im Grossraum Lugano ein Vertriebsnetz für Kokain auf. In diesem Zeitraum veräusserte er nachweisbar mindestens 500 Gramm Kokain brutto in abgepackten Dosen an regelmässige Konsumenten und konsumierte daneben selbst Betäubungsmittel. In der Anklageschrift wurden ihm ferner das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung sowie qualifizierte einfache Körperverletzung vorgeworfen. Von diesen beiden Vorwürfen wurde der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen. Die Corte delle assise criminali del Tribunale penale cantonale (Lugano) sprach den Beschuldigten am 12. Oktober 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und der Konsumübertretung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten (2 Jahre und 8 Monate) unter Einbezug der Vorwürfe der Scheinehe und Körperverletzung. Die Verteidigung beantragte Freisprüche von den Nicht-Drogendelikten und eine bedingte Strafe von maximal 2 Jahren unter Hinweis auf die Ersttäterschaft des Beschuldigten. Das Gericht hielt fest, dass der Vertrieb von einem halben Kilo Kokain eine qualifizierte Gefährdung begründete. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 24 Monate fest. Da der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft war, den Drogenhandel einräumte und von den Vorwürfen der Körperverletzung und Scheinehe freigesprochen wurde, stellte die Kammer eine günstige Prognose und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit bedingt auf.
Erstinstanzliches Urteil (ohne schriftliche Begründung). Menge mindestens 500 g Kokain brutto, Reinheit nicht beziffert. Nationalität im Urteil nicht erkennbar (Tat 2013/2014, vor Einführung der Landesverweisung). Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung, vom Gericht nicht bestritten. Konsum ist Übertretung, daher Score 0.