Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 102 Monate (8 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der nigerianische Beschuldigte war in führender Funktion in einem weitverzweigten Betäubungsmittelnetzwerk in Lausanne tätig. Er organisierte und verantwortete von 2018 bis 2020 den Umschlag von über 4'714 g reinem Kokain und transferierte bzw. wusch daraus resultierende Drogengelder von über CHF 320'000.- über Kuriere und Scheinkonten ins Ausland (qualifizierte Geldwäscherei). Zudem hielt er sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf.
Das Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 21. November 2022 des qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren (102 Monaten) und ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er verlangte weitgehende Freisprüche, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 4 Jahre und eine Herabsetzung der Landesverweisung auf 8 Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (PE20.018990) wies die Berufung am 5. Juni 2023 ab. Sie bestätigte die Verurteilung zu 8 ½ Jahren (102 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und die 15-jährige Landesverweisung samt SIS-Eintrag in vollem Umfang. In den Zumessungserwägungen qualifizierte das Gericht das Verschulden als ausserordentlich schwer. Mit über 4,7 kg reinem Kokain wurde die Grenzmenge für den schweren Fall um mehr als das 260-Fache übertroffen. Der Beschuldigte nahm eine Spitzenposition im Netzwerk ein und koordinierte die Finanzen mit einem Geldwäschereibetrag von mehreren hunderttausend Franken. Die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen wurde auf 8 Jahre Freiheitsstrafe angesetzt und für die schwere Geldwäscherei sowie das Ausländerrechtsdelikt unter Asperationsgesichtspunkten auf 8 ½ Jahre erhöht. Angesichts der fehlenden Reue und der Schwere der Gefährdung war der Vollzug zwingend unbedingt. Die maximale Landesverweisung von 15 Jahren war gesetzmässig.
Urteil des Tribunal criminel de Lausanne (102 Monate [8,5 Jahre] Freiheitsstrafe unbedingt, 15 Jahre Landesverweisung) durch die Cour d'appel pénale VD vollumfänglich bestätigt. Reines Kokain: 4'714 g rein. Schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) über CHF 320'000.- (+2 Score). Bandenmässigkeit bejaht.