Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 06.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 13

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 22g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der brasilianische Beschuldigte verkaufte über knapp 13 Monate hinweg mindestens 39 Gramm Kokaingemisch (58 % Reinheit, mind. 22,04 g reines Kokain) an mindestens 12 Abnehmer, teilweise im Rahmen seiner Tätigkeit als Masseur im Prostitutionsgewerbe.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Der brasilianische Beschuldigte (Niederlassungsbewilligung C, eingetragene Partnerschaft) verkaufte über einen Zeitraum von knapp 13 Monaten mindestens 39 Gramm Kokaingemisch (58 % Reinheitsgehalt, entsprechend mindestens 22,04 g reinem Kokain) an mindestens 12 verschiedene Abnehmer sowie zusätzlich ein Gramm an einen verdeckten Fahnder. Den Handel betrieb er als ergänzendes Geschäftsmodell zu seiner selbständigen Tätigkeit als Masseur im Prostitutionsgewerbe, teilweise ohne gleichzeitige sexuelle Dienstleistungen. Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, 6. Juli 2022, GG220017): Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Strafe: 12 Monate Freiheitsstrafe (84 Tage Untersuchungshaft angerechnet) und Busse von Fr. 600.–. Vollzug: bedingt, Probezeit 2 Jahre. Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung mit dem Antrag auf Freispruch vom qualifizierten Delikt (Vergehen statt Verbrechen), Geldstrafe statt Freiheitsstrafe und Verzicht auf die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB-Härtefall). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Der Beschuldigte relativierte seine ursprünglichen Geständnisse (nur 20 statt 37 g verkauft), was als Schutzbehauptung gewertet wurde. Berufungsausgang (Obergericht Zürich, 31. Mai 2023, SB220577): Die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch (22,04 g reines Kokain überschreitet 18 g-Grenzwert), die Strafe von 12 Monaten (Einsatzstrafe 12–13 Monate, Teilgeständnis leicht strafreduzierend, kein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens), den bedingten Vollzug (Ersttäter) und die Landesverweisung von 5 Jahren (kein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB; brasilianischer Drittstaatenangehöriger). SIS-Ausschreibung bestätigt.

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