Fall PE18.017858

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel arrondissement Lausanne
Urteilsdatum: 10.12.2019
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 145g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die französische Beschuldigte transportierte und handelte im Herbst 2018 in Lausanne mit Kokain. Sie besass und veräusserte in mehreren Tranchen insgesamt rund 145 g reines Kokain an verschiedene Abnehmer, um ihren eigenen Konsum und Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei ihrer Verhaftung wurde sie in Untersuchungshaft versetzt.

Zusammenfassung

Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach die Beschuldigte am 10. Dezember 2019 des mengenmässig qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit 3 Jahre, 64 Tage Haft angerechnet), einer Busse von CHF 200.- und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Gegen die Anordnung der Landesverweisung erhob die Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Sie beantragte den Verzicht auf die Landesverweisung und machte einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Die Schuldsprüche und die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten waren rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Landesverweisung. Die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (PE18.017858) wies die Berufung am 14. Mai 2020 ab. Sie bestätigte die fünfjährige Landesverweisung und das erstinstanzliche Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) vollumfänglich. Die in Rechtskraft erwachsene Strafzumessung der Vorinstanz basierte auf dem Handel mit 145 g reinem Kokain (rund achtfache Überschreitung des Grenzwerts für den schweren Fall). Das Verschulden wurde im leichten bis mittleren Bereich angesiedelt (Einsatzstrafe 20 Monate Freiheitsstrafe). Strafmildernd fielen das Fehlen von Vorstrafen und das kooperative Aussageverhalten ins Gewicht. Angesichts der günstigen Legalprognose wurde der Vollzug für die Dauer von 3 Jahren aufgeschoben. Einen schwerwiegenden Härtefall verneinte das Obergericht, da die Beschuldigte über keine tiefgreifenden familiären Bindungen in der Schweiz verfügte und eine Rückkehr nach Frankreich zumutbar war.

Bemerkungen

Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne (20 Monate Freiheitsstrafe bedingt) durch die Cour d'appel pénale VD vollumfänglich bestätigt. Vor Obergericht war nur noch die Landesverweisung streitig (5 Jahre bestätigt). Reines Kokain: 145 g rein. Ersttäterin. Nebenverurteilungsscore 0.

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