Fall PE17.017181

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel arrondissement Lausanne
Urteilsdatum: 14.08.2018
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 22000
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 173g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der portugiesische Staatsangehörige veräusserte und besass zwischen 2016 und 2017 in Lausanne rund 173 g reines Kokain. Er war als Strassen- und Zwischenhändler tätig und belieferte regelmässig eine Vielzahl von Konsumenten, um aus den Gewinnen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zusammenfassung

Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 14. August 2018 wegen qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate als vollziehbar erklärt wurden und für 24 Monate der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren gewährt wurde, sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Gegen die Landesverweisung erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er verlangte den Verzicht auf die Landesverweisung und berief sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie seine Verwurzelung in der Schweiz. Die Schuldsprüche und die Strafhöhe von 30 Monaten waren rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (PE17.017181) wies die Berufung am 15. Januar 2019 ab. Sie bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate Vollzug, 24 Monate bedingt auf 5 Jahre) und die siebenjährige Landesverweisung. In den Zumessungserwägungen wurde die Tatschwere anhand der Betäubungsmittelmenge von 173 g reinem Kokain (fast zehnfache Grenzmenge) als mittelschwer eingestuft. Mildernd fielen die Vorstrafenlosigkeit und das kooperative Aussageverhalten ins Gewicht. Die Vorinstanz hatte die Einsatzstrafe auf 30 Monate bemessen und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 43 StGB einen teilbedingten Vollzug gewährt, wobei der unbedingte Teil auf 6 Monate limitiert wurde. Die Landesverweisung wurde vom Berufungsgericht geschützt, da von Drogenhändlern nach Art. 5 Anhang I FZA eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht.

Bemerkungen

Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne (30 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [6 Monate Vollzug, 24 Monate bedingt auf 5 Jahre]) durch die Cour d'appel pénale VD bestätigt. Vor Obergericht war nur noch die Landesverweisung streitig (7 Jahre bestätigt). Reines Kokain: 173 g rein. Ersttäter. Nebenverurteilungsscore 0.

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