Fall PE20.015585

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel arrondissement Lausanne
Urteilsdatum: 01.12.2020
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 622g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der sudanesische Beschuldigte war von 2019 bis 2020 in Lausanne als Hauptakteur im Kokainhandel tätig. Er beschaffte, lagerte und veräusserte in zahlreichen Transaktionen mindestens 622 g reines Kokain an diverse Wiederverkäufer und Konsumenten. Er war bereits mehrfach einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft und beging die Taten während laufender Bewährungsfristen.

Zusammenfassung

Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 1. Dezember 2020 des mehrfachen qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu 4 ½ Jahren (54 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 517 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug) und ordnete eine lebenslängliche Landesverweisung an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt und beantragte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf höchstens 3 Jahre sowie eine Befristung der Landesverweisung auf die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (PE20.015585) hiess die Berufung am 20. Mai 2021 bezüglich der Landesverweisung teilweise gut. Sie bestätigte die Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (54 Monaten) unbedingt vollumfänglich, befristete die Landesverweisung jedoch auf 15 Jahre (unter Aufhebung der lebenslänglichen Landesverweisung). Zur Strafzumessung erwog das Gericht, dass die Reinstoffmenge von 622 g reinem Kokain den Grenzwert für den schweren Fall um das 34-Fache überstieg. Das Verschulden wog angesichts der Hartnäckigkeit und der wiederholten einschlägigen Vorstrafen sehr schwer. Die Einsatzstrafe wurde auf 54 Monate Freiheitsstrafe beziffert. Echte Reue oder ein Geständnis lagen nicht vor. Angesichts der Strafhöhe und der hohen Rückfallgefahr war der Vollzug zwingend unbedingt. Bei der Landesverweisung erwies sich eine lebenslängliche Dauer als unverhältnismässig, weshalb das gesetzliche Höchstmass von 15 Jahren ausgesprochen wurde.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne (54 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Die Cour d'appel pénale VD bestätigte die 54 Monate FS unbedingt, reduzierte jedoch die erstinstanzlich lebenslänglich ausgesprochene Landesverweisung auf 15 Jahre. Reines Kokain: 622 g rein. Einschlägig vorbestraft. Nebenverurteilungsscore 0.

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