Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)
Vollzug: bedingt
Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte erwarb und handelte zwischen 2019 und 2022 im Aargau mit Amphetamin (Reinstoffmenge ca. 61 g reines Amphetamin) und gab wiederholt Betäubungsmittel unentgeltlich an eine minderjährige Person ab (Art. 19bis BetmG). Zudem beging er im August 2021 einen versuchten Einbruchdiebstahl in ein Gewerbegebäude (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch).
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach den Beschuldigten am 27. Oktober 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher BetmG-Widerhandlungen und Übertretungen schuldig (Freisprüche bei Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 5 Jahre) als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl sowie zu einer Busse von CHF 500.-. Gegen die Freisprüche und die milde Strafzumessung erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie forderte Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs und Abgabe an Minderjährige (Art. 19bis BetmG) sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 2 ½ Jahren. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2023.56) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2024 teilweise gut. Es verurteilte den Beschuldigten zusätzlich wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs und Art. 19bis BetmG und verschärfte die Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt auf 28 Monate teilbedingt, wovon 12 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug für 16 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wird (als Zusatzstrafe zu 160 TS Geldstrafe StA Basel-Stadt). Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung bei rund 61 g reinem Amphetamin (fünffache Grenzmenge) eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe an. Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen wegen versuchten Einbruchdiebstahls und der Betäubungsmittelabgabe an Minderjährige wurde die Strafe unter Asperationsgesichtspunkten um 8 Monate auf 26 Monate geschärft. Wegen der einschlägigen Vorstrafen und des wiederholten Bewährungsversagens erhöhte das Gericht die Strafe bei den Täterkomponenten um weitere 2 Monate auf insgesamt 28 Monate Freiheitsstrafe. Gestützt auf Art. 43 StGB wurde ein teilbedingter Vollzug gewährt (12 Monate unbedingt).
Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg (22 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Das Obergericht Aargau verschärfte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin infolge zusätzlicher Schuldsprüche (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Art. 19bis BetmG) auf 28 Monate teilbedingt (12 Monate Vollzug, 16 Monate bedingt auf 3 Jahre). Reines Amphetamin: ca. 61 g rein. Nebenverurteilungsscore 2 (versuchter Diebstahl +1, Art. 19bis BetmG +1).