Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte führte im Oktober 2017 als weisungsgebundener Kurierfahrer in einem für den Drogentransport präparierten Personenwagen Betäubungsmittel aus den Niederlanden in die Schweiz ein. Im Fahrzeug transportierte er zwei Pakete Heroin (total 1'000,7 g), ein Paket Kokain (500 g) sowie ein Paket Phenacetin (Streckmittel, 256,6 g; Drogenmenge total rund 1,5 kg brutto) für einen vereinbarten Kurierlohn von EUR 1'500.-.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 8. Mai 2018 des Verbrechens gegen das BetmG (mengenmässig qualifiziert nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten), wovon 18 Monate als vollziehbar erklärt wurden und für 18 Monate der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde, sowie zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, beschränkt auf die Anordnung der Landesverweisung. Er beantragte den Verzicht auf die Landesverweisung und machte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geltend. Der Schuldspruch sowie die teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten waren nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2018.74) wies die Berufung am 22. November 2018 ab. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich, einschliesslich der Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt mit 2 Jahren Probezeit) und der achtjährigen Landesverweisung mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). In den Erwägungen zur Strafzumessung stützte sich das Gericht auf den Transport von 1 kg Heroin und 500 g Kokain. Angesichts der Gefährlichkeit der harten Drogen und der weit über den Grenzwerten liegenden Mengen lag ein schweres Tatverschulden vor. Zugunsten des Beschuldigten wurde seine untergeordnete Stellung als blosser Kurierfahrer gewürdigt, der keine Entscheidungsbefugnis innehatte und für einen bescheidenen Lohn handelte. Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Vorstrafenlosigkeit erachtete das Gericht die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen und gewährte den gesetzlichen Teilaufschub nach Art. 43 StGB (18 Monate zu vollziehen, 18 Monate bedingt). Die Landesverweisung wurde mangels Verwurzelung in der Schweiz geschützt.
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (36 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [18 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt]) durch das Appellationsgericht Basel-Stadt vollumfänglich bestätigt. Vor Appellationsgericht war nur noch die Landesverweisung angefochten (8 Jahre mit SIS-Eintrag bestätigt). Mengen: 1'000,7 g Heroin, 500 g Kokain, 256,6 g Phenacetin. Kurierfahrer. Nebenverurteilungsscore 0.