Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 04.05.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 8g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte über rund sechs Monate hinweg wiederholt kleine Kokainportionen (je ca. 0.8 g für Fr. 100.–) an zwei verschiedene Abnehmer (ca. 10 Verkäufe an den einen, mindestens 6 an den anderen, zusammen 5.24 g bzw. 3.14 g rein) und liess sich während einer Ferienabwesenheit durch einen Stellvertreter vertreten, dem er seine Telefonnummer überliess.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht (GG220025), Urteil vom 4. Mai 2022 1. Sachverhalt & Schuldspruch: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 C. bei ca. 10 Treffen jeweils ein Gramm Kokaingemisch (netto ca. 0.8 Gramm) zum Preis von Fr. 100.– pro Portion verkauft zu haben, insgesamt ca. 8 Gramm Kokaingemisch (ca. 5.24 Gramm reines Kokain). Zudem soll er im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2020 B. an mindestens 6 Treffen je 0.8 Gramm Kokaingemisch (total 4.8 Gramm, 3.14 Gramm rein) ebenfalls zu Fr. 100.– pro Portion verkauft haben. Er wickelte seine Geschäfte auch während einer Ferienabwesenheit über einen Stellvertreter ab, dem er seine Telefonnummer überliess. Er wurde des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Widerruf: Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus einem Tessiner Strafbefehl vom 11. Januar 2018 (Delinquenz während laufender Probezeit) und sprach unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe aus, unbedingt zu vollziehen (72 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet). 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220493-O, Urteil vom 28. August 2023): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, wich aber methodisch von der Vorinstanz ab: Es legte für die Verkäufe an C. und B. je eine separate Einsatzstrafe fest (120 bzw. 60 Tagessätze) und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips auf 160 Tagessätze, dann unter Berücksichtigung der Täterkomponente (zweifache einschlägige Vorbelastung, Tatbegehung während laufender Probezeit, kein Geständnis) auf 200 Tagessätze für die neuen Delikte. Unter Einbezug der widerrufenen Tessiner Geldstrafe (40 Tagessätze) hätte dies methodisch eine Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen ergeben; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) blieb es aber bei der vorinstanzlichen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unbedingt vollziehbar.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung). Korrektur bei dieser Nachführung: das Feld anzahl_tagessaetze war auf 80 gesetzt, was sich keiner im Urteil genannten Zahl zuordnen liess. Die Vorinstanz nennt in ihrem Dispositiv nur eine bereits mit der widerrufenen Tessiner Vorstrafe kombinierte Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen; eine separate "nur Neudelikte"-Teilzahl der Vorinstanz selbst ist im Obergerichtsurteil nicht wiedergegeben (das Obergericht hat mit 200 Tagessätzen ausdrücklich eine eigene, methodisch andere Neuberechnung vorgenommen, keine Vorinstanz-Rekonstruktion). Mangels einer echten Vorinstanz-Teilzahl wurde die vorinstanzliche Gesamtstrafe (120 Tagessätze) eingetragen. Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – der Widerruf ist kein neuer Schuldspruch. Kein Geständnisrabatt: kein Geständnis, keine Reue oder Einsicht erkennbar.

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