Fall SB.2025.33

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 03.02.2025
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 455g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte reiste im Januar 2025 als Drogenkurier in die Schweiz ein. Er führte im Magen (Bodypacking) 194 g Kokaingemisch mit extrem hoher Reinheit (96 %; 186 g reines Kokain-Hydrochlorid) ein und beabsichtigte, weitere 280 g reines Kokain an Abnehmer weiterzuleiten (geplante Reinstoffmenge total ca. 455 g rein). Bei der Anhaltung am Bahnhof Basel SBB wurde er festgenommen.

Zusammenfassung

Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 3. Februar 2025 des Verbrechens gegen das BetmG (mengenmässig qualifiziert nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (12 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren; Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet) sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit voll bedingtem Strafvollzug sowie eine Herabsetzung der Landesverweisung auf die Mindestdauer von 5 Jahren. Der Schuldspruch war in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2025.33) hiess die Berufung am 11. Juni 2025 teilweise gut. Es bestätigte das Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe, reduzierte jedoch den zu vollziehenden Teil von 12 auf 10 Monate (20 Monate bedingt aufgeschoben bei 3 Jahren Probezeit) und verkürzte die Landesverweisung von 7 auf 5 Jahre samt SIS-Eintrag. Zur Begründung erwog das Gericht, dass die Reinstoffmenge von rund 455 g reinem Kokain den Grenzwert für den schweren Fall (18 g) um das Mehr als 25-Fache überstieg. Die Tatschwere wurde im mittleren Bereich angesiedelt (Einsatzstrafe 30 Monate). Mildernd wirkten das sofortige und umfassende Geständnis, die Kooperation sowie das Wohlverhalten im vorzeitigen Vollzug. Angesichts dieser Umstände rechtfertigte es sich, den unbedingten Strafanteil nach Art. 43 StGB auf das erforderliche Minimum von 10 Monaten festzulegen, womit der Beschuldigte die vollziehbare Strafe bereits nahezu vollständig verbüsst hatte. Die Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre trug dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Ersttat als Kurier handelte.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt (30 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [12 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt]). Das Appellationsgericht passte auf Berufung des Beschuldigten hin den Vollzugsteil an (10 Monate Vollzug, 20 Monate bedingt auf 3 Jahre) und senkte die Landesverweisung von 7 auf 5 Jahre. Reines Kokain: ca. 455 g rein (186 g eingeführt, 280 g geplant). Bodypacker. Nebenverurteilungsscore 0.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen