Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte war im Frühjahr 2017 als Kurierin für eine international aus den Niederlanden agierende Drogenbande tätig. Sie führte in mehreren Fahrten insgesamt mindestens 600 g reines Kokain in die Schweiz ein, lieferte es an Mittäter ab und transportierte Drogengelder zur Bezahlung der Lieferanten zurück nach Holland (einfache Geldwäscherei von mehreren tausend Franken).
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach die Beschuldigte am 17. Januar 2018 des bandenmässig und mengenmässig qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) sowie der Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren; U-Haft seit 2. April 2017 angerechnet) und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie forderte einen Schuldspruch wegen qualifizierter (gewerbsmässiger) Geldwäscherei und eine Strafschärfung auf 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt. Die Beschuldigte schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2018.34) wies die Berufung der Staatsanwaltschaft am 20. November 2018 weitgehend ab. Es bestätigte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt auf 2 Jahre) sowie die fünfjährige Landesverweisung, verhängte für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei jedoch zusätzlich eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren. In den Entscheidungsgründen bestätigte das Appellationsgericht das erstinstanzliche Strafmass. Zwar lag mit 600 g reinem Kokain eine erhebliche Menge vor und die bandenmässige Begehung wirkte strafschärfend, doch die Beschuldigte hatte als reine Kurierin ohne Eigeninitiative und mit geringem Verdienst agiert. Ihr kooperatives Aussageverhalten und die Vorstrafenlosigkeit fielen strafmindernd ins Gewicht. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe war schuldangemessen; die Voraussetzungen für den teilbedingten Strafaufschub nach Art. 43 StGB waren erfüllt. Für die Geldwäscherei wurde eine selbständige Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet.
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt (36 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [18 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt]) durch das Appellationsgericht im Freiheitsstrafenpunkt bestätigt; für Geldwäscherei wurde zusätzlich eine bedingte Geldstrafe von 30 TS zu CHF 30.- verhängt. Landesverweisung von 5 Jahren bestätigt. Reines Kokain: ca. 600 g rein. Kurierin. Nebenverurteilungsscore 1 für Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).