Fall SB.2017.142

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 14.09.2017
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte reiste im November 2016 als Kurierin nach Basel ein und wurde mit 1,4 kg Kokain im Reisegepäck angehalten. Zudem hatte sie bei früheren Reisen mindestens 800 g Kokain via Bodypacking in die Schweiz geschmuggelt (Reinstoffmenge total rund 2'200 g reines Kokain). Überdies beging sie mehrfache rechtswidrige Einreisen ohne erforderliche Papiere (AuG).

Zusammenfassung

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach die Beschuldigte am 14. September 2017 des mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) schuldig. Es verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre unbedingt. Die Verteidigung beantragte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 34 Monate (2 Jahre und 10 Monate). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Kammer, SB.2017.142) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 21. September 2018 teilweise gut. Es hob die erstinstanzliche Strafzumessung auf und verschärfte die Freiheitsstrafe von 48 Monaten auf 4 ¾ Jahre (57 Monate) unbedingt unter voller Anrechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Zur Begründung der Strafschärfung erwog das Gericht, dass die Vorinstanz das Verschulden zu milde beurteilt hatte. Die Beschuldigte hatte in wiederholten Schmuggelfahrten insgesamt rund 2,2 kg reines Kokain transportiert und damit die Grenzmenge für den schweren Fall um mehr als das 120-Fache überschritten. Sie stellte sich einer professionellen Bande zur Verfügung und transportierte erhebliche Mengen sowohl per Koffer als auch im Körper. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung wurde auf 4 ½ Jahre (54 Monate) festgesetzt und wegen der mehrfachen Taten und Ausländerrechtsdelikte unter Asperationsgesichtspunkten auf 57 Monate geschärft. Reue oder ein echtes Geständnis waren nicht erkennbar; der Vollzug war zwingend unbedingt.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Appellationsgericht schärfte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft auf 57 Monate (4 ¾ Jahre) FS unbedingt. Reines Kokain: ca. 2'200 g rein. Bandenmässigkeit bejaht. Mehrfache rechtswidrige Einreisen. Nebenverurteilungsscore 1 für AuG-Vergehen.

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