Fall SB.2018.18

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 31.10.2017
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 74992
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 224g, rein
  • Kokain, 154g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der drogenabhängige Beschuldigte bezog von seinem Lieferanten Anfang 2017 in zwei Phasen rund 3'321 g Gemisch und handelte damit in Basel. Die nachgewiesene Reinstoffmenge belief sich auf rund 224 g reines Heroin und 154 g reines Kokain. Er veräusserte die Drogen an Dritte unter erheblichem Druck seiner Lieferanten zur Deckung seines eigenen massiven Suchtmittelkonsums.

Zusammenfassung

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2017 des qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) sowie mehrfacher BetmG-Übertretungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) und zog sichergestellte Drogen ein. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte weitgehende Freisprüche für einzelne Bezugsmengen, die Anerkennung einer Notstandslage bzw. verminderten Zurechnungsfähigkeit und eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf ein voll bedingtes Strafmass. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ¾ Jahre (45 Monate). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2018.18) hiess die Berufung des Beschuldigten weitgehend gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Es reduzierte die Freiheitsstrafe drastisch von 42 Monaten auf 2 Jahre (24 Monate) vollumfänglich bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft) und verhängte eine Busse von CHF 300.-. Zudem sah es vom Widerruf einer Vorstrafe (90 TS zu CHF 30.-) ab und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Die oberinstanzliche Strafmilderung gründete darauf, dass einzelne Mengenvorhalte nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnten und die schwere Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten sein Verschulden massgeblich relativierte. Er handelte unter erheblichem Druck seiner Hintermänner und zur Finanzierung seines eigenen Elends. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe fest. Angesichts seiner therapeutischen Stabilisierung und des Wohlverhaltens erachtete das Gericht den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB bei einer vierjährigen Probezeit als ausreichend, um ihn von weiteren Taten abzuhalten.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Appellationsgericht reduzierte die Strafe auf Berufung des Beschuldigten hin auf 24 Monate Freiheitsstrafe voll bedingt (Probezeit 4 Jahre, Busse CHF 300.-) und sah vom Widerruf einer Geldstrafe von 90 TS ab. Reinstoffmengen: 224 g rein Heroin, 154 g rein Kokain. Schwere Drogenabhängigkeit. Nebenverurteilungsscore 0.

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