Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte 2018 in vier Kurierfahrten aus den Niederlanden insgesamt rund 4,1 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad ca. 40 %; rund 1'660 g reines Kokain-Hydrochlorid) im Auftrag einer international vernetzten Drogenorganisation in die Schweiz ein. Er wurde im September 2018 beim Verlassen einer Basler Bunkerwohnung mit CHF 6'300.- Kurierlohn festgenommen.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten am 8. Mai 2019 wegen qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und gewerbsmässiger Handel nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) zu 3 ½ Jahren (42 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt und 5 Jahren Landesverweisung. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2019.99) wies die Berufung am 22. Juni 2020 vollumfänglich ab. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe unbedingt unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Vollzugs sowie fünfjährige Landesverweisung mit Eintragung im SIS). In den Entscheidungsgründen betonte das Appellationsgericht die grosse kriminelle Energie. Mit 1,66 kg reinem Kokain hatte der Beschuldigte die Grenzmenge für den schweren Fall um fast das Hundertfache überschritten. Als Kurier auf Hierarchiestufe 4 des Strafzumessungsmodells Eugster/Frischknecht handelte er wiederholt für eine professionelle Gruppierung. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe war schuldangemessen; wirtschaftliche Not lag nicht vor. Ein bedingter Vollzug kam bei diesem Strafmass nicht in Betracht. Die Landesverweisung von 5 Jahren war mangels persönlicher Härtefallgründe zwingend anzuordnen.
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt (42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, 5 Jahre Landesverweisung) durch das Appellationsgericht vollumfänglich bestätigt. Reines Kokain: ca. 1'660 g rein (4,1 kg Gemisch zu 40 %). Vier Kurierfahrten. Freispruch von Geldwäscherei bestätigt. Nebenverurteilungsscore 0.