Fall SB.2020.69

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 18.05.2020
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 10kg, gemisch
  • Haschisch, 80g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog von Juni 2018 bis Februar 2019 in Basel innert rund 38 Wochen von einem Drogenlieferanten insgesamt mindestens 1,9 kg Cannabis (Marihuana und Haschisch). Er verkaufte die Betäubungsmittel in Kleinmengen an diverse Konsumenten weiter, um seinen eigenen massiven Cannabiskonsum zu finanzieren.

Zusammenfassung

Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 18. Mai 2020 des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und der mehrfachen Übertretung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (8 Monate Vollzug, 8 Monate bedingt mit 3 Jahren Probezeit; 96 Tage U-Haft angerechnet), einer Übertretungsbusse von CHF 300.- und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.-. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte die Reduktion auf eine milde Geldstrafe oder eine voll bedingte Freiheitsstrafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) und 2 Jahre Freiheitsstrafe. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2020.69) hiess die Berufung des Beschuldigten am 24. September 2024 teilweise gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Es verneinte die Gewerbsmässigkeit, reduzierte die Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf lediglich 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verzichtete auf die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und sah vom Widerruf der bedingten Geldstrafe ab (Verwarnung). In den Zumessungserwägungen stellte das Appellationsgericht klar, dass mangels Qualifikationsmerkmale lediglich einfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vorlagen. Bei einer bezogenen Menge von 1,9 kg Cannabis handelte es sich um eine weiche Droge im Kleinhandel. Die Einsatzstrafe wurde auf 6 Monate Freiheitsstrafe bemessen und bedingt aufgeschoben. Die Landesverweisung wurde gestützt auf die Härtefallklausel abgewendet, da der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (Secondos) und eine Ausweisung nach Algerien völlig unverhältnismässig wäre.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt (16 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [8 Monate Vollzug, 8 Monate bedingt], 5 Jahre Landesverweisung). Das Appellationsgericht reduzierte die Strafe auf 6 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre), hob die Landesverweisung auf (Härtefall Art. 66a Abs. 2 StGB) und verzichtete auf den Widerruf der Geldstrafe. Cannabis: ca. 1,9 kg bezogen. Kein qualifizierter Fall. Nebenverurteilungsscore 0.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen