Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beteiligte sich von Oktober 2020 bis März 2021 in Basel als Mitglied einer organisierten Betäubungsmittelbande am Drogenhandel. In einer Bunkerwohnung wirkte er beim Umschlag, Mischen und Abpacken von Betäubungsmitteln mit; sichergestellt und zugeordnet wurden rund 251 g reines Heroin und 111 g reines Kokain. Bei der Festnahme wurden CHF 3'900.- Drogenerlös eingezogen.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten am 13. April 2022 wegen mengen- und bandenmässig qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) sowie BetmG-Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) unbedingt (unter Anrechnung von 128 Tagen U-Haft und vorzeitigem Vollzug), einer Busse von CHF 200.- und einer Landesverweisung von 6 Jahren. Vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts wurde er freigesprochen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2022.85) wies die Berufung am 22. Juni 2023 vollumfänglich ab. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten, einschliesslich der Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) unbedingt, der Übertretungsbusse von CHF 200.- und der sechsjährigen Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Appellationsgericht begründete das Strafmass mit der erheblichen kriminellen Intensität. Mit 251 g reinem Heroin und 111 g reinem Kokain lag die Betäubungsmittelmenge um ein Vielfaches über den Grenzwerten für den schweren Fall. Die bandenmässige Organisation in einer konspirativen Depotwohnung wirkte strafschärfend. Das Gericht erachtete eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe für das Tatverschulden als schuldangemessen. Milderungsgründe lagen nicht vor; ein Geständnis wurde nicht abgelegt. Der Vollzug war zwingend unbedingt. Die Landesverweisung von 6 Jahren war angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verhältnismässig.
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt (42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, 6 Jahre Landesverweisung) durch das Appellationsgericht vollumfänglich bestätigt. Reinstoffmengen: 251 g rein Heroin, 111 g rein Kokain. Bandenmässigkeit bejaht (Depot- und Bunkerwohnung). Freispruch rechtswidriger Aufenthalt rechtskräftig. Nebenverurteilungsscore 0.