Meta-Informationen
Gericht: Strafgerichtskammer Basel-Stadt
Urteilsdatum: 04.09.2019
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 140000
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.8kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 78 Monate (6 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der nigerianische Beschuldigte fungierte von 2017 bis 2018 in Basel als zentraler Betreiber einer Depot- und Mischwohnung für eine international agierende Drogenbande. Er nahm mehrere Kilogramm Kokain entgegen, streckte, wog und verpackte die Betäubungsmittel (Reinstoffmenge total mindestens 2'800 g reines Kokain) und leitete die Drogengelder über Kuriere und Transfers weiter (qualifizierte Geldwäscherei im Umfang von über EUR 300'000.-).

Zusammenfassung

Die Strafgerichtskammer Basel-Stadt sprach den nigerianischen Beschuldigten am 4. September 2019 der mehrfachen, mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) sowie der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (78 Monaten) unbedingt unter Anrechnung der erstandenen Haft und zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 4 Jahre und eine Verkürzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Zur Begründung machte er eine untergeordnete Rolle als blosser Verwahrer und schlechte Haftbedingungen geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Kammer, SB.2020.6) hiess die Berufung am 26. November 2021 im Strafmass geringfügig gut. Es verurteilte den Beschuldigten zu 6 Jahren (72 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft), verhängte für die schwere Geldwäscherei eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit 2 Jahre) und bestätigte die zehnjährige Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). In den Zumessungserwägungen qualifizierte das Appellationsgericht das Verschulden als sehr schwer. Mit 2,8 kg reinem Kokain hatte der Beschuldigte eine gigantische Drogenmenge umgesetzt, die den Schwellenwert für den schweren Fall um mehr als das 150-Fache überstieg. Als Betreiber der Depot- und Umschlagwohnung nahm er eine Vertrauensstellung innerhalb der Bande ein. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe auf 6 Jahre Freiheitsstrafe fest. Bei den Täterkomponenten wirkten sich die Ersttäterschaft in der Schweiz und die lange Haft neutral aus. Wegen der Strafhöhe war der Vollzug zwingend. Die Landesverweisung von 10 Jahren war angesichts der Gefährlichkeit geboten.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil der Strafgerichtskammer Basel-Stadt (78 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Appellationsgericht senkte die Freiheitsstrafe geringfügig auf 72 Monate (6 Jahre) FS unbedingt und fällte für die qualifizierte Geldwäscherei eine bedingte Geldstrafe von 60 TS zu CHF 30.- aus. Landesverweisung von 10 Jahren bestätigt. Reines Kokain: 2'800 g rein. Bande, Gewerbsmässigkeit, schwere Geldwäscherei. Nebenverurteilungsscore 2 für Verbrechen der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen