Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 47 Monate (3 Jahre 11 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der junge Beschuldigte (Jahrgang 2005) wirkte von August bis Oktober 2023 in Biel als Dealerläufer und Mixer in einer arbeitsteiligen Drogenbande mit. In einer Bunker- und Mischwohnung bereitete er Betäubungsmittel auf und veräusserte ca. 2'284 g Heroingemisch (13 % Reinheit; 296,92 g rein) sowie ca. 1'245,5 g Kokaingemisch (95 % Reinheit; 1'183,2 g rein) an Abnehmer. Bei der Festnahme wurden weitere 72,6 g Heroingemisch (31,2 g rein) und 13 g Kokaingemisch (12,5 g rein) sichergestellt. Zudem wusch er Drogengelder von CHF 48'890.-.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht, PEN 24 344) verurteilte den Beschuldigten am 17. September 2024 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und bandenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Betäubungsmittelübertretungen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu 46,5 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 232 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft), einer Übertretungsbusse von CHF 300.- und einer fünfjährigen Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte (geboren 2005, ausländischer Staatsangehöriger) erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug, den Verzicht auf die Landesverweisung sowie die sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Zur Begründung rügte er insbesondere eine angebliche Gehilfenschaftsstellung, unzureichende Berücksichtigung seiner Jugendlichkeit und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 25 203) wies die Berufung am 11. Dezember 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuldspruch als auch im Straf- und Massnahmenpunkt (Freiheitsstrafe von 46,5 Monaten unbedingt, fünfjährige Landesverweisung samt SIS-Eintrag). Es verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, da das Berufungsverfahren vordringlich behandelt und die Verhandlung sogar vorverlegt worden war. Bei der Strafzumessung ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe für die mengen- und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus. Verschuldenserhöhend wogen die enormen Reinstoffmengen (über 1,18 kg reines Kokain und fast 300 g reines Heroin), die Gefährlichkeit zweier harter Betäubungsmittel sowie das bandenmässige Zusammenwirken als Bindeglied zwischen Hintermännern und Strassendealern, wenngleich er in der Hierarchie untergeordnet war. Für die Geldwäscherei von CHF 48'890.- setzte das Gericht eine hypothetische Einzelstrafe von 3 Monaten an und schärfte die Strafe unter Asperationsgesichtspunkten um die Hälfte (+1,5 Monate) auf 51,5 Monate. Bei den Täterkomponenten wirkten sich das Geständnis und die Verfahrenskooperation strafmindernd (-2 Monate) sowie das jugendliche Alter des bei Tatbegehung erst 18-jährigen Beschuldigten zusätzlich strafmildernd (-3 Monate) aus. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf 46,5 Monate beziffert; aufgrund der Strafhöhe über 36 Monaten war der Vollzug zwingend unbedingt.
Freiheitsstrafe von 46,5 Monaten in den strukturierten Feldern kaufmännisch auf 47 Monate gerundet. Reinstoffmengen gemäss Urteil: Heroin 13 % Reinheit, Kokain 95 % Reinheit. Deliktsdauer rund 2 Monate. Strafbefreiende oder strafmildernde Notstandssituation verneint (Schutzbehauptung bezüglich Bedrohung). Vorinstanzliches Urteil durch Obergericht Bern vollumfänglich bestätigt. Nebenverurteilungsscore 3: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, Vergehen, +1), BetmG Art. 19 Abs. 1 (Vergehen, +1), mehrfach (+1).