Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der spanische Beschuldigte betrieb von April bis August 2020 einen Drogenhandel in Thun, Bern und Zürich. Er verkaufte 30 g Kokaingemisch (20 g Base), bot 62 g Kokaingemisch (40 g Base) an, vermittelte 20 g Kokaingemisch (13 g Base) und transportierte 93 g Kokaingemisch (66,6 g Hydrochlorid; Reinstoffmenge total 147,6 g rein). Daneben kaufte und verkaufte er 500 g Haschisch, transportierte weitere 885 g Haschisch und lenkte am 12. August 2020 unter Kokaineinfluss (17,5 µg/L) ein Fahrzeug von Zürich nach Bern.
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, PEN 22 253) sprach den spanischen Beschuldigten am 27. März 2023 mehrerer Verbrechen und Vergehen gegen das BetmG (teilweise mengenmässig qualifiziert nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 91 Tage U-Haft angerechnet), einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.- (Probezeit 2 Jahre), einer Übertretungsbusse von CHF 250.-, einer Landesverweisung von 5 Jahren und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.- (Strafbefehl Altstätten). Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, beschränkt auf die Strafzumessung bei Freiheits- und Geldstrafe. Er beantragte die Reduktion auf eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen zu CHF 60.-. Schuldsprüche, Übertretungsbusse, Landesverweisung und Widerruf waren bereits rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 23 439) bestätigte am 2. September 2024 die bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 91 Tage Haft angerechnet) vollumfänglich. Bei der Geldstrafe bestätigte es die Anzahl von 75 Tagessätzen (bedingt, Probezeit 2 Jahre), passte die Tagessatzhöhe jedoch an die verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 80.- (total CHF 6'000.-) an. In den Zumessungserwägungen bildete die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG das schwerste Delikt. Mit Blick auf die Reinstoffmenge von 147,6 g reinem Kokain und die gängigen Richtlinien (Tabelle Schlegel/Jucker) setzte das Gericht unter Berücksichtigung, dass 40 g Kokain-Base nicht in den Konsum gelangten (-1 Monat), eine Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe fest. Die Täterkomponenten (insbesondere das spätere Geständnis) wirkten mit -2 Monaten strafmindernd auf 17 Monate; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verblieb es bei den erstinstanzlichen 16 Monaten bedingt. Für die Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Haschischhandel mit 1'385 g) wurde gesondert eine Geldstrafe bemessen: Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen für das SVG-Delikt und einer Asperation um 25 Tagessätze für das BetmG-Vergehen resultierten nach Abzug für das Geständnis 75 Tagessätze bedingt.
Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (16 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Das Obergericht Bern bestätigte die 16 Monate FS bedingt vollumfänglich (Verschlechterungsverbot verhinderte Erhöhung auf 17 Monate). Die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe wurde oberinstanzlich wegen veränderter Einkommensverhältnisse von CHF 60.- auf CHF 80.- erhöht (75 TS). Nebenverurteilungsscore 1 für das SVG-Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand).