Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der libysche Beschuldigte betrieb von April 2020 bis Januar 2022 in Biel gewerbsmässig Betäubungsmittelhandel. Er veräusserte und besass 915,7 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 91 %; mindestens 829 g reines Kokain, Deliktsgewinn CHF 50'600.-), über 2'414 g Marihuana (Deliktsgewinn CHF 40'259.-) sowie 10 g MDMA. Zudem beging er Geldwäscherei mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 84'849.- durch Überweisungen und Bargeldtransaktionen.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den libyschen Beschuldigten am 29. Juni 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und gewerbsmässig nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt mit 4 Jahren Probezeit; 282 Tage U-Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 500.-, verzichtete jedoch unter Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls auf eine Landesverweisung. Gegen diesen Entscheid erhob die Generalstaatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, beschränkt auf die Strafzumessung und die Nichtanordnung der Landesverweisung. Sie forderte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 60 Monate unbedingt und die Verhängung einer zehnjährigen Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 23 392) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2024 weitgehend gut. Es hob die erstinstanzliche Strafzumessung auf, verschärfte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 48 Monate unbedingt (unter Anrechnung von insgesamt 556 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug) und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Übertretungsbusse von CHF 500.- blieb aufrechterhalten. Zur Begründung erwog das Obergericht, die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 39 Monaten für das qualifizierte BetmG sei angesichts der Reinstoffmenge von 829 g reinem Kokain, des hohen Reinheitsgrads (91 %) und der gewerbsmässigen Dimension (Deliktsdauer 21 Monate, Deliktserlös über CHF 90'000.-) zu milde ausgefallen; angemessen sei eine Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der selbständigen Geldwäscherei von CHF 84'849.- Drogengeldern wurde die Strafe asperierend um 6 Monate auf 51 Monate erhöht. Bei den Täterkomponenten wogen die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend (+3 Monate), was durch das Geständnis (-6 Monate) nur teilweise kompensiert wurde, womit 48 Monate Freiheitsstrafe resultierten. Wegen der Strafhöhe über 36 Monaten war der Vollzug zwingend unbedingt. Ein persönlicher Härtefall zur Abwendung der Landesverweisung wurde mangels familiärer und wirtschaftlicher Integration verneint.
Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (36 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [18 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt]). Das Obergericht Bern verschärfte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin auf 48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt und ordnete 8 Jahre Landesverweisung an. Reines Kokain: 829 g (91 % Reinheit). Deliktsgewinn Kokain mind. CHF 50'600.-, Marihuana mind. CHF 40'259.-. Geldwäscherei mind. CHF 84'849.- (+1 Score).