Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der polnische Staatsangehörige tätigte im Dezember 2020 in Burgdorf, Utzenstorf und Bern als Dealerläufer Betäubungsmittelgeschäfte. Er veräusserte und besass rund 65 g Heroingemisch (14 % Reinheit; ca. 9,1 g reines Heroin) sowie 85 g Kokaingemisch (30 % Reinheit; ca. 25 g reines Kokain) und leistete Gehilfenschaft zu weiteren BetmG-Widerhandlungen. Überdies beging er Geldwäscherei durch Geldtransfers von total CHF 2'304.80 Drogengeld nach Polen via Western Union.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) verurteilte den polnischen Beschuldigten am 9. November 2022 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und Konsumübertretungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 31 Tage U-Haft angerechnet), einer Übertretungsbusse von CHF 300.- und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Vom Vorwurf der Beherbergung ohne Meldung (AIG) und Gehilfenschaft sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil führten sowohl die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau als auch der Beschuldigte Berufung. Die Staatsanwaltschaft verlangte zusätzliche Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft und AIG-Widerhandlung sowie eine Strafschärfung auf mindestens 22 Monate Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragte den vollständigen Freispruch vom qualifizierten BetmG-Vorwurf, eine milde Geldstrafe für die Geldwäscherei und den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 23 12) sprach den Beschuldigten am 11. Oktober 2023 zusätzlich der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig (Freispruch vom AIG-Vorwurf bestätigt) und erhöhte die Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 17 Monate bedingt (Probezeit auf 3 Jahre verlängert, 31 Tage Haft angerechnet). Die Übertretungsbusse wurde auf CHF 450.- angehoben und die fünfjährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung bestätigt. Das Berufungsgericht begründete die Strafschärfung damit, dass die Vorinstanz das Tatverschulden zu tief eingestuft hatte. Ausgehend von den Betäubungsmittelmengen (9,1 g reines Heroin und 25 g reines Kokain, womit die Grenzmenge um das 1,4-Fache beim Kokain bzw. um das 0,8-Fache beim Heroin überschritten wurde) setzte das Obergericht die Einsatzstrafe für das qualifizierte BetmG auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest. Wegen der Geldwäscherei von CHF 2'304.80 erfolgte eine Asperation um +1 Monat und für die Gehilfenschaft um einen weiteren Monat (+1 Monat), was zu einer Tatkomponentenstrafe von 17 Monaten führte. Die Täterkomponenten (keine Schweizer Vorstrafen, Vorstrafe in Polen neutral gewertet, kein wesentlicher Geständnisrabatt zufolge wechselhaften Aussageverhaltens) wurden als neutral eingestuft. Bei 17 Monaten Freiheitsstrafe konnte der Vollzug aufgeschoben werden.
Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (12 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Das Obergericht Bern schärfte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin auf 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung. Reinstoffmengen: Kokain 25 g rein, Heroin 9,1 g rein. Geldwäscherei CHF 2'304.80 (+1 Score).