Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der kubanische Beschuldigte verkaufte von Sommer 2016 bis Juli 2018 in Biel und Umgebung rund 570 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 47 % Kokain-Base; 267,9 g reines Kokain) an zahlreiche Abnehmer und besass bei der Festnahme weitere 1,1 g Kokaingemisch (0,52 g rein). Zudem unterliess er trotz behördlicher Aufforderung die rechtzeitige Abgabe seiner Ausweise (Nichtabgabe von Ausweisen nach SVG).
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den kubanischen Beschuldigten am 5. Dezember 2019 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig (Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei). Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (9 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt mit 4 Jahren Probezeit; 304 Tage U-Haft angerechnet), einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-, einer Landesverweisung von 5 Jahren und sah von einem Widerruf einer Vorstrafe (90 TS, StA Solothurn) ab (Verwarnung). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, beschränkt auf die Anordnung der fünfjährigen Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Er machte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geltend (Niederlassungsbewilligung, Familie und Kinder in der Schweiz). Die Schuldsprüche, die teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten und die Geldstrafe von 30 Tagessätzen waren bereits rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 20 95) wies die Berufung des Beschuldigten am 28. August 2020 vollumfänglich ab und bestätigte die erstinstanzlich angeordnete fünfjährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung. Es verneinte einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels beruflicher und sozialer Integration und verwies auf das erhebliche Vorstrafenregister. Die erstinstanzliche Strafzumessung, die in Rechtskraft erwachsen war, basierte auf dem Verkauf von fast 270 g reinem Kokain über einen Zeitraum von rund zwei Jahren. Die Vorinstanz hatte für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung eine Einsatzstrafe von 27 Monaten festgesetzt, wobei das hohe Verschulden durch den kontinuierlichen Drogenhandel, das Deliktseinkommen und die einschlägigen Vorstrafen geprägt war. Ein volles Geständnis lag nicht vor. Unter Würdigung der Täterkomponenten wurde eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB gewählt (9 Monate zu vollziehen, 18 Monate bedingt auf 4 Jahre), die durch die 304 Tage Untersuchungshaft bereits vollständig vorab erstanden war. Für die SVG-Übertretung/Vergehen wurde kumulativ eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt.
Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (27 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [9 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt auf 4 Jahre]). Vor Obergericht war nur noch die Landesverweisung angefochten; die 5-jährige Landesverweisung wurde vollumfänglich bestätigt. Reinstoffmenge: 267,9 g rein Kokain (47 % Reinheit). U-Haft von 304 Tagen deckte den unbedingten Teil vollständig ab. Nebenverurteilungsscore 0 (Freispruch Geldwäscherei, SVG Art. 97 Übertretung).