Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beteiligte sich im Februar 2016 als Kurierfahrer an den Aktivitäten einer albanischen Betäubungsmittelbande. Er transportierte auf Fahrten zwischen Neuenburg, Thun und Bern rund 425 g Heroingemisch (15 % Reinheit; 63 g rein) sowie 193 g Heroingemisch (47–48 % Reinheit; 92 g rein, Reinstoffmenge total 155 g Heroin-Hydrochlorid) und leistete Gehilfenschaft zu Vorbereitungshandlungen. Zudem lenkte er im April 2018 in Pieterlen ein Fahrzeug alkoholisiert (1,11 Promille) und missachtete ein Rotlicht.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 9. Mai 2019 der mengen- und teilweise bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit 5 Jahre, 3 Tage U-Haft angerechnet) als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.-, einer Übertretungsbusse von CHF 250.- und widerrief eine bedingte Vorstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht Zürich). Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte Freisprüche bzw. Reduktion auf Gehilfenschaft, eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Monaten bedingt, eine reduzierte Geldstrafe von 35 Tagessätzen sowie den Verzicht auf den Widerruf der zehnmonatigen Vorstrafe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 19 292) hiess die Berufung am 12. Januar 2021 insoweit teilweise gut, als es vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten des Bezirksgerichts Zürich absah und stattdessen eine Verwarnung sowie eine zweijährige Verlängerung der Probezeit anordnete. Im Übrigen bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen qualifizierter und bandenmässiger BetmG-Widerhandlung sowie die Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 5 Jahre, Zusatzstrafe) und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- bedingt. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte und bandenmässige Widerhandlung gegen das BetmG aus (155 g reines Heroin, Kurierfunktion in einer organisierten Bande, Tabelle Hansjakob/Schlegel). Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand bemass es 45 Einheiten Geldstrafe. Bei den Täterkomponenten wog das massive Vorstrafenregister (mittlerweile 9 Vorstrafen) erheblich straferhöhend, was jedoch durch die späte Geständigkeit, eine erfreuliche berufliche Stabilisierung (positives Arbeitszeugnis) und die retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 aStGB zu zwei früheren Strafbefehlen abgemildert wurde. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt (Probezeit 5 Jahre) sowie die 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.- bedingt.
Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (20 Monate Freiheitsstrafe bedingt als Zusatzstrafe). Das Obergericht bestätigte die 20 Monate FS bedingt und 60 TS Geldstrafe bedingt, sah jedoch im Gegensatz zur Vorinstanz vom Widerruf einer Vorstrafe von 10 Monaten FS ab (Verwarnung). Reines Heroin: 155 g rein (425 g zu 15 % und 193 g zu 47-48 %). Nebenverurteilungsscore 1 für SVG-Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand).