Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der guineische Beschuldigte betrieb von März 2017 bis März 2019 in Bern und Umgebung Strassendrogenhandel mit Kokain. Er veräusserte und besass in diversen Tranchen rund 111 g Kokaingemisch netto an verschiedene Konsumenten und hielt am 24. März 2019 weitere 21 g brutto (5,9 g rein) in 19 verkaufsfertigen Softballs sowie 79 g Kokaingemisch (30 g rein) vorrätig (Reinstoffmenge total ca. 66 g reines Kokain, Drogenerlös CHF 2'900.-).
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, PEN 19 908) sprach den guineischen Beschuldigten am 20. Januar 2020 der mengenmässig qualifizierten und einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig (Teilfreispruch für 65 g). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung von 274 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug), ordnete seine Entlassung an, zog CHF 2'900.- Drogenerlös ein, verzichtete jedoch unter Annahme eines Härtefalls auf eine Landesverweisung. Gegen den Verzicht auf die Landesverweisung meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Berufung an und verlangte vor dem Obergericht des Kantons Bern die Anordnung einer achtjährigen Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Verzichts, eventualiter eine Beschränkung auf fünf Jahre ohne SIS-Eintrag. Die Schuldsprüche und die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten waren bereits rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 20 156) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2021 gut. Es verurteilte den Beschuldigten zusätzlich zu einer Landesverweisung von 8 Jahren und ordnete die Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die erstinstanzliche Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt blieb unverändert bestehen. Die in Rechtskraft erwachsene Strafzumessung der Vorinstanz basierte auf dem Handel und Besitz von rund 66 g reinem Kokain über einen Zeitraum von rund zwei Jahren. Das Regionalgericht hatte die Tatschwere im leichten bis mittleren Bereich angesiedelt und eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen erachtet. Mildernd fielen das Fehlen von Vorstrafen in der Schweiz, die familiäre Situation und ein Teilgeständnis ins Gewicht. Angesichts der günstigen Prognose war der Vollzug bei einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben worden. Das Obergericht verneinte demgegenüber einen ausserordentlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, da weder eine hinreichende wirtschaftliche Unabhängigkeit noch eine aussergewöhnliche Integration nachgewiesen werden konnte.
Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (24 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Vor Obergericht war nur noch die Landesverweisung streitig; das Obergericht hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und verhängte 8 Jahre Landesverweisung mit SIS-Eintrag. Reines Kokain: ca. 66 g rein. Vorstrafenlos. Einziehung Drogenerlös CHF 2'900.-. Haft/Vollzug von 274 Tagen voll angerechnet. Nebenverurteilungsscore 0 (keine Vergehen ausserhalb BetmG).