Fall SK 2020 484

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 30.07.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 386g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb von November 2017 bis August 2018 in Aarwangen und Umgebung 593 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 65 % Base; 385,45 g reines Kokain) sowie 3 Ecstasy-Pillen zwecks Weiterveräusserung und verkaufte davon 495 g Gemisch (321,75 g rein) an diverse Abnehmer. Daneben konsumierte er 210 g Kokaingemisch selbst und besass vorschriftswidrig ein verbotenes Schmetterlingsmesser.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschuldigten am 30. Juli 2020 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), BetmG-Konsumwiderhandlungen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 3 Jahre, 44 Tage U-Haft angerechnet) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 600.-. Es sah vom Widerruf einer Vorstrafe (20 TS, StA BL) ab und verzichtete unter Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls auf eine Landesverweisung. Gegen den Verzicht auf die Landesverweisung erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Verhängung einer sechsjährigen Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Schuldsprüche, die 24-monatige Freiheitsstrafe bedingt und die Übertretungsbusse waren bereits rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 20 484) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2021 gut. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 6 Jahren und ordnete die Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die vorinstanzliche Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) blieb unverändert. In den Zumessungserwägungen der Vorinstanz, die in Rechtskraft erwachsen waren, wurde von einer Reinstoffmenge von 385,45 g reinem Kokain ausgegangen (rund 21-fache Überschreitung der schweren Menge). Trotz des erheblichen Mengenumfangs wurde das Verschulden im Rahmen des weiten Strafrahmens noch als vergleichsweise leicht gewertet, da der Beschuldigte selbst konsumierte, nicht gewerbsmässig handelte und im Ermittlungsverfahren ein weitgehendes Geständnis ablegte. Die Vorstrafen (SVG-Delikte) waren nicht einschlägig. Unter Einbezug des Waffenrechtsvergehens und der Konsumdelikte resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt bei einer dreijährigen Probezeit. Das Obergericht erachtete das öffentliche Fernhalteinteresse bei dieser Drogenmenge als überwiegend und verneinte die Härtefallkriterien.

Bemerkungen

Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (24 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Vor Obergericht war nur die Landesverweisung streitig; das Obergericht hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und verhängte 6 Jahre Landesverweisung mit SIS-Eintrag. Reines Kokain: 385,45 g rein (65 % Base). Nebenverurteilungsscore 1 für das Waffenrechtsvergehen (Schmetterlingsmesser, Art. 33 WG).

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