Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte betrieb von März 2014 bis Februar 2018 in Burgdorf und Umgebung in mehreren Tranchen den gewerbsmässigen Verkauf von Marihuana. Über rund vier Jahre hinweg veräusserte er insgesamt mindestens 12 kg Marihuana an zahlreiche Konsumenten, womit er einen Umsatz von ca. CHF 144'000.- und einen Deliktsgewinn von rund CHF 48'000.- zur Finanzierung seines Lebensunterhalts erwirtschaftete. Zudem konsumierte er regelmässig Marihuana.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 7. November 2019 der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG) sowie der Konsumübertretung schuldig (Freispruch für frühere Jahre und Teil-Einstellung). Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (8 Monate Vollzug, 14 Monate bedingt mit 4 Jahren Probezeit; 72 Tage U-Haft angerechnet) und einer Übertretungsbusse von CHF 200.-. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Strafschärfung auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 36 Monaten. Der Beschuldigte beantragte eine Reduktion auf maximal 14 Monate Freiheitsstrafe mit voll bedingtem Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 19 485) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 23. September 2020 teilweise gut. Es verschärfte die Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf 27 Monate teilbedingt, wovon 10 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug für eine Teilstrafe von 17 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wird (72 Tage Untersuchungshaft an den Vollzug angerechnet). Die Übertretungsbusse von CHF 200.- blieb rechtskräftig bestätigt. In den Strafzumessungserwägungen qualifizierte das Obergericht das Tatverschulden als mittelschwer. Zwar handelte es sich um Marihuana (weiche Droge), doch die lange Deliktsdauer von vier Jahren, die grosse Verkaufsmenge von 12 kg und der erhebliche Gewinn begründeten eine erhebliche kriminelle Intensität. Die objektive und subjektive Tatkomponente wurde auf 24 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt (Vorinstanz: 20 Monate). Bei den Täterkomponenten wirkten die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend (+5 Monate), was durch ein kooperatives Geständnis (-2 Monate) nur teilweise aufgewogen wurde. Daraus resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten. Ein voll bedingter Vollzug fiel wegen der Vorstrafen ausser Betracht; nach Art. 43 StGB wurde der unbedingte Anteil auf 10 Monate festgesetzt.
Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (22 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [8 Monate Vollzug, 14 Monate bedingt]). Das Obergericht Bern verschärfte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin auf 27 Monate teilbedingt (10 Monate Vollzug, 17 Monate bedingt auf 4 Jahre). Marihuana: ca. 12 kg (Umsatz CHF 144'000.-, Gewinn CHF 48'000.-). Gewerbsmässigkeit bejaht. Einschlägig vorbestraft. Nebenverurteilungsscore 0 (keine Vergehen ausserhalb BetmG).