Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte übergab im April/Mai 2017 in Pieterlen 833 g Amphetamingemisch (26 % Reinheit; 216,58 g reines Amphetamin) an einen Weiterverkäufer. Zudem verkaufte er zwischen 2014 und 2017 in weiteren Tranchen 20 g Amphetamingemisch (5,2 g rein), mindestens 50 g Kokaingemisch (81 % Reinheit; 40,5 g reines Kokain), 500 Ecstasy-Pillen, 2,5 kg Marihuana und besass 359 g Haschisch zum Weiterverkauf.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 7. Juni 2019 mehrerer Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig (teilweise mengenmässig qualifiziert nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Teilfreispruch für 10 g MDMA). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre, Bewährungshilfe, 88 Tage U-Haft angerechnet), einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.- (Probezeit 4 Jahre), einer Übertretungsbusse von CHF 300.- und sah vom Widerruf einer Vorstrafe (10 TS zu CHF 30.-, StA Berner Jura-Seeland) ab. Gegen das Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft Berufung an und forderte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 12 Monate zu vollziehen) sowie den Widerruf der bedingten Geldstrafe. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung mit dem Antrag auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten voll bedingt und Verzicht auf Bewährungshilfe. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.- und die Busse von CHF 300.- waren bezüglich der Vergehen und Übertretungen bereits rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 19 400) sprach den Beschuldigten am 22. September 2020 bezüglich der Haupttranche der mengenmässig qualifizierten Übergabe von neu 833 g Amphetamingemisch (216,58 g Reinstoff) schuldig. Es bestätigte die Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre, Bewährungshilfe, 88 Tage Haft angerechnet), hiess jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft im Widerrufspunkt gut und widerrief die bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-. Zur Strafzumessung erwog das Obergericht, dass der Beschuldigte die Grenzmenge für den schweren Fall beim Amphetamin (36 g) um fast das Sechsfache sowie beim Kokain (18 g) um mehr als das Doppelte überschritten hatte. Das Tatverschulden für das qualifizierte Verbrechen wurde im mittleren Bereich angesiedelt und mit einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bewertet. Bei den Täterkomponenten wirkte eine einschlägige Vorstrafe (Betreiben einer Hanf-Indooranlage) straferhöhend, was indessen durch das Geständnis, die glaubhafte Distanzierung vom Drogenmilieu und die berufliche Reintegration kompensiert wurde, sodass es bei 24 Monaten verblieb. Trotz Vorstrafe erachtete das Gericht eine günstige Prognose als vertretbar und gewährte den bedingten Vollzug bei einer vierjährigen Probezeit unter Anordnung von Bewährungshilfe.
Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (24 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Das Obergericht Bern bestätigte die 24 Monate FS bedingt (Probezeit 4 Jahre, Bewährungshilfe), widerrief jedoch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin eine bedingte Vorstrafe (10 TS zu CHF 30.-). Reinstoffmengen: Amphetamin total 221,8 g rein (Haupttranche 216,6 g rein, Nebentranche 5,2 g rein), Kokain 40,5 g rein. Zusätzlich 500 Ecstasy-Pillen, 2,5 kg Marihuana, 359 g Haschisch. Nebenverurteilungsscore 0 (Vergehen innerhalb BetmG durch Geldstrafe geahndet).