Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate (7 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrieb als leitendes Mitglied einer Gruppierung grossangelegten Heroinhandel, indem er zwei Einfuhren von Heroin organisierte, mindestens 4 Kilogramm Heroingemisch in Depots lagerte und 16 Teillieferungen (insgesamt 2'172 Gramm Reinsubstanz) an Zwischenhändler veräusserte.
Der Beschuldigte war zwischen Frühjahr 2011 und Juni 2011 in leitender Funktion im Drogenhandel tätig. Er organisierte zusammen mit Mittätern zwei grenzüberschreitende Heroineinfuhren, betrieb Drogenlager an der …strasse in Opfikon-Glattbrugg und später in Uster mit mindestens 4 kg Heroingemisch (1'080 g Reinsubstanz bei 27 % Reinheit) und veräusserte in mindestens 16 Teillieferungen über 5,4 kg Heroingemisch (278 g Reinsubstanz) im Inland. Die von ihm insgesamt umgesetzte Betäubungsmittelmenge belief sich auf 2'172 Gramm reines Heroin. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2013 (DG130044) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a (Menge) und lit. b (Bande) BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (84 Monaten) unbedingt verurteilt (unter Anrechnung von 776 Tagen Haft). Diverse Mobiltelefone, Datenträger und die sichergestellten Heroinblöcke wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung und beantragte eine mildere Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 22. Mai 2014) bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 7 Jahren (84 Monaten) unbedingt vollumfänglich (unter Anrechnung von 980 Tagen Haft). Gestützt auf das Modell Fingerhuth/Tschurr ging das Obergericht bei 2'172 Gramm Reinsubstanz von einer Einsatzstrafe von rund 5 ½ Jahren aus, welche aufgrund der Bandenmässigkeit, der Führungsrolle in der Hierarchie, der mehrfachen Einfuhren und der grossen Zahl von Abwicklungen um rund einen Viertel auf 7 Jahre erhöht wurde. Ein Geständnisrabatt wurde verneint, da die Anklage erst an der Berufungsverhandlung formell anerkannt wurde.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB140017 vom 22.05.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (DG130044 vom 31.10.2013). Das Urteilsdatum in der Datenbank wurde vom zweitinstanzlichen Datum (22.05.2014) auf das Datum des vorinstanzlichen Entscheids (31.10.2013) korrigiert. Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Strafmass von 7 Jahren (84 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt vollumfänglich. Besonderheiten & Strafzumessung: Qualifikationsgründe der mengenmässigen Qualifikation und der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG). Führungsposition im Grosshandel. Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr herangezogen (Einsatzstrafe 5,5 Jahre, Erhöhung um ein Viertel auf 7 Jahre).