Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte handelte im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 in Bern mit Heroin. Er erwarb, besass und veräusserte in mehreren Übergaben rund 167,4 g Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 14 %; ausmachend mindestens 23,8 g reines Heroin-Hydrochlorid) an verschiedene Konsumenten zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums und seiner Lebenshaltungskosten.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 20. November 2019 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 74 Tage Polizei- und U-Haft angerechnet), widerrief zwei bedingte Geldstrafen aus früheren Strafbefehlen (30 TS zu CHF 60.- und 25 TS zu CHF 30.-), verzichtete jedoch unter Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls auf eine Landesverweisung. Gegen dieses Urteil erhob die Generalstaatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf mindestens 18 Monate sowie die zwingende Anordnung einer fünfjährigen Landesverweisung. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 20 2) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 13. August 2020 gut. Es schärfte die Freiheitsstrafe von 12 auf 16 Monate bedingt (Probezeit auf 4 Jahre verlängert, 74 Tage Haft angerechnet), ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an und bestätigte den Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen. In den Strafzumessungserwägungen ging das Obergericht von einer Reinstoffmenge von knapp 24 g reinem Heroin aus, womit die Schwelle des schweren Falls (12 g) um das Doppelte überschritten war. Unter Heranziehung der Richtlinien (Tabelle Hansjakob) bemass das Gericht das objektive Tatverschulden mit einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 12 Monate). Bei den Täterkomponenten wirkten sich die Vorstrafen straferhöhend aus, was indessen durch das Geständnis, die Einsicht und die eigene Betäubungsmittelabhängigkeit neutralisiert wurde, sodass eine Gesamtstrafe von 16 Monaten resultierte. Ein Vollzug schien angesichts der Therapiebereitschaft noch nicht geboten, weshalb der Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Die Härtefallkriterien zur Abwendung der Landesverweisung wurden mangels familiärer Verwurzelung und wirtschaftlicher Integration verneint.
Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (12 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Das Obergericht Bern verschärfte auf Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 16 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre) und ordnete 5 Jahre Landesverweisung an. Reinstoffmenge: ca. 24 g rein Heroin (167,4 g zu 14 %). Widerruf von zwei Geldstrafen (30 TS und 25 TS) bestätigt. Nebenverurteilungsscore 0.