Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der albanische Beschuldigte fungierte 2014 als übergeordneter Heroinlieferant in einer Drogenorganisation. In vier Tranchen verschaffte er einem Weiterverkäufer in Opfikon und Moosseedorf total 1'090 g Heroingemisch (hohe Reinheit 56–66 %; rund 666 g reines Heroin-Hydrochlorid). Im August 2018 besass er zudem in Dietikon und Uster weitere 100 g Heroingemisch zum Weiterverkauf sowie eine illegale Pistole Browning Kaliber 9 mm mit abgespitztem Magazin und Munition.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, PEN 19 737) sprach den Beschuldigten am 18. Februar 2020 der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) schuldig. Es verurteilte ihn zu 46 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 172 Tagen Haft), einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.- (Probezeit 2 Jahre) und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte Teilfreisprüche, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate bedingt sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Strafschärfung auf mindestens 54 Monate Freiheitsstrafe unbedingt sowie zusätzliche Schuldsprüche für die Taten von 2018. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 20 188) sprach den Beschuldigten am 10. November 2020 zusätzlich wegen der BetmG-Widerhandlungen vom August 2018 (100 g Heroingemisch) schuldig und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut. Es verschärfte die Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 54 Monate unbedingt (unter Anrechnung von insgesamt 439 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Vollzug) und bestätigte die fünfjährige Landesverweisung. Die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen für das Waffendelikt war bereits rechtskräftig. Bei der Strafzumessung stellte das Obergericht auf die massive Reinstoffmenge von rund 666 g reinem Heroin ab, welche die Grenzmenge des schweren Falls um das Mehr als 55-Fache überstieg. Der Beschuldigte agierte als Grossdealer und Großlieferant an der Spitze einer Lieferkette mit beträchtlichem finanziellen Gewinn. Hierfür setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe an. Bei den Täterkomponenten wirkten sich das Fehlen von Vorstrafen und der erhebliche Zeitablauf seit den Haupttaten von 2014 (Art. 48 lit. e StGB) leicht strafmindernd aus (-2 Monate), was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten führte. Der Vollzug war wegen der Strafhöhe zwingend unbedingt.
Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (46 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Obergericht Bern schärfte die Strafe auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 54 Monate FS unbedingt und bestätigte 5 Jahre Landesverweisung. Reines Heroin: rund 666 g rein (1'090 g zu 56-66 % plus 100 g 2018). Geldstrafe von 40 TS à CHF 10.- bedingt für Waffengesetz rechtskräftig. Nebenverurteilungsscore 1 für das WG-Vergehen.