Fall SK 2020 493

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 11.08.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 28

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 288g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte veräusserte von Januar 2012 bis Juli 2013 in Biel, Nidau und Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel. Er verkaufte in regelmässigen Abgaben an diverse Konsumenten insgesamt 14'880 Thaipillen mit einem Reingehalt von 267,84 g reinem Methamphetamin-Hydrochlorid, um daraus ein fortlaufendes Einkommen zur Finanzierung seiner Lebenshaltung zu erzielen.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht, PEN 19 685) sprach den Beschuldigten am 11. August 2020 der mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG) für Handlungen von 2011 bis 2013 schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten (2 Tage Polizeihaft angerechnet). Das Widerrufsverfahren bezüglich einer Vorstrafe wurde eingestellt. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte einen Freispruch für die Periode Frühling bis Dezember 2011 sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit teilbedingtem Vollzug (wovon 6 Monate zu vollziehen). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 20 493) hiess die Berufung am 22. Juli 2021 teilweise gut. Es sprach den Beschuldigten für das Jahr 2011 frei und verurteilte ihn für den Handel von 14'880 Thaipillen (267,84 g Reinstoff) im Zeitraum 2012/2013 zu einer reduzierten Freiheitsstrafe von 32 Monaten teilbedingt, wovon 6 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug für eine Teilstrafe von 26 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird (2 Tage Polizeihaft angerechnet). Zur Strafzumessung erwog das Gericht, dass Methamphetamin zu den besonders gefährlichen Drogen gehört und die Grenzmenge von 12 g um mehr als das 22-Fache überschritten wurde. Unter Einbezug der Gewerbsmässigkeit setzte das Gericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten fest (Vorinstanz: 46 Monate). Strafmindernd fiel jedoch der erhebliche Zeitablauf seit den Taten (Art. 48 lit. e StGB; Taten lagen über 7 Jahre zurück) sowie das umfassende Geständnis und Wohlverhalten ins Gewicht (-8 Monate), womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten resultierte. Nach Art. 43 StGB wurde der Vollzug für 26 Monate aufgeschoben und der unbedingte Anteil auf 6 Monate festgelegt.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (39 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Obergericht Bern reduzierte die Strafe infolge Teilfreispruchs für 2011 und Berücksichtigung des Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) auf 32 Monate teilbedingt (6 Monate Vollzug, 26 Monate bedingt auf 2 Jahre). Reines Methamphetamin: 267,84 g rein (14'880 Thaipillen). Gewerbsmässigkeit bejaht. Nebenverurteilungsscore 0.

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