Fall SK 2019 207

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 24.04.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 10

Betäubungsmittel:
  • Haschisch, 10.5kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hortete im Juli 2018 in seiner Wohnung in Bern einen Grossvorrat von rund 8'562,8 g Haschisch brutto in mehreren Blöcken und Portionen zum Eigenkonsum und Weiterverkauf. Zuvor hatte er von September 2017 bis Juli 2018 bereits rund 2'000 g Haschisch erworben und veräussert (Umsatz total ca. 10,5 kg Haschisch). Zudem konsumierte er regelmässig Kokain und Marihuana.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten am 24. April 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und Konsumübertretungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 6 Monate als vollziehbar erklärt wurden und für 12 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.-. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, beschränkt auf die Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Er verlangte die Gewährung des vollumfänglich bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Schuldspruch, das Strafmass von 18 Monaten sowie die Übertretungsbusse waren nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Teilvollzugs. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 19 207) hiess die Berufung des Beschuldigten am 11. Februar 2020 gut. Es hob den vorinstanzlichen Teilvollzug auf und gewährte für die gesamte Freiheitsstrafe von 18 Monaten den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Übertretungsbusse von CHF 200.- blieb aufrechterhalten. In den Erwägungen bestätigte das Obergericht die erstinstanzliche Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Besitz und Handel von über 10 kg Haschisch. Zwar wiege die Menge beträchtlich, doch handle es sich um eine weiche Droge ohne physisches Abhängigkeitspotenzial. Hinsichtlich der Vollzugsprognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB verneinte das Obergericht eine ungünstige Prognose: Der Beschuldigte war beruflich gut integriert, wies keine einschlägigen Vorstrafen auf, hatte sich seit der Tat wohlverhalten und glaubhaft vom Handel distanziert. Ein Teilvollzug nach Art. 43 StGB war daher nicht erforderlich, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (18 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt [6 Monate Vollzug, 12 Monate bedingt]). Das Obergericht Bern hiess die Berufung bezüglich des Vollzugs gut und gewährte den voll bedingten Strafvollzug (18 Monate FS bedingt, Probezeit 2 Jahre). Haschisch: ca. 10'562 g brutto. Keine harte Droge. Keine Landesverweisung. Nebenverurteilungsscore 0.

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