Fall SK 2019 369

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 06.08.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 215g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte wirkte von Juli bis September 2018 in Biel und Bern als Dealerläufer und Aufbereiter in einer albanischen Betäubungsmittelbande mit. Er erlangte ca. 859 g Heroingemisch (ca. 25 % Reinheit; rund 215 g reines Heroin), veräusserte davon ca. 500 g Gemisch an Abnehmer und bewahrte am 27. September 2018 weitere 359 g Heroingemisch zwecks Weiterverkaufs auf. Zudem reiste er trotz gültiger Einreisesperre in die Schweiz ein und hielt sich rechtswidrig auf.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, PEN 19 442) sprach den Beschuldigten am 6. August 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und bandenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG), mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG (Einreise trotz Einreisesperre, rechtswidriger Aufenthalt) und Konsumübertretungen schuldig. Es verurteilte ihn zu 45 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (314 Tage Haft angerechnet), einer Übertretungsbusse von CHF 200.- und einer zehnjährigen Landesverweisung. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, beschränkt auf die Strafzumessung bei der Freiheitsstrafe. Er verlangte die Reduktion auf höchstens 36 Monate Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug. Die zehnjährige Landesverweisung und die Übertretungsbusse waren bereits rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 19 369) hiess die Berufung am 30. Januar 2020 teilweise gut. Es reduzierte die Freiheitsstrafe von 45 Monaten auf 40 Monate unbedingt unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 314 Tagen sowie unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts. Die Landesverweisung von 10 Jahren blieb rechtskräftig bestehen. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 48 Monaten für das banden- und mengenmässig qualifizierte Heroindelikt (Reinstoffmenge ca. 215 g reines Heroin) als etwas zu streng; angemessen erschien eine Einsatzstrafe von 42 Monaten. Die untergeordnete Rolle als Läufer und Verpacker wurde berücksichtigt. Wegen der mehrfachen AIG-Vergehen erfolgte eine moderate Asperation um 2 Monate auf 44 Monate. Bei den Täterkomponenten wirkte sich das frühe und umfassende Geständnis im Ermittlungsverfahren mit einem Rabatt von 4 Monaten strafmindernd aus, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten resultierte. Ein teilbedingter Vollzug fiel ausser Betracht, da das Höchstmass von 36 Monaten überschritten war.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (45 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Obergericht Bern reduzierte die Freiheitsstrafe auf Berufung des Beschuldigten hin auf 40 Monate unbedingt. Die 10-jährige Landesverweisung war unangefochten rechtskräftig. Reines Heroin: ca. 215 g rein (859 g zu 25 %). Bandenmässigkeit bejaht. Nebenverurteilungsscore 1 für mehrfache AIG-Vergehen (Art. 115 AIG).

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