Fall SK 2021 164

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 26.02.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 214g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erwarb und besass im Mai/Juni 2017 in Nidau und Biel 43,12 g Crystal Meth und 900 Thaipillen (ca. 50 g reines Methamphetamin-Hydrochlorid) und veräusserte Ende Juli 2017 weitere ca. 10'000 Thaipillen (213,6 g reines Methamphetamin) an Dritte (Reinstoff total ca. 263 g). Zudem beging sie Geldwäscherei von CHF 2'800.- Drogengeld und überliess ihr Motorfahrzeug wiederholt einer Person ohne Führerausweis.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, PEN 19 649) sprach die Beschuldigte am 26. Februar 2020 der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des Überlassens eines Fahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.- (Probezeit 2 Jahre). Die Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte Freisprüche für den Handel mit den 10'000 Thaipillen sowie eine milde Strafe. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und forderte eine Verschärfung der Freiheitsstrafe auf mindestens 24 Monate unter Hinweis auf die enorme Menge an reinem Methamphetamin. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 21 164) bestätigte am 25. Januar 2022 die Schuldsprüche im vollen Umfang. Es stellte eine behördliche Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und schärfte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre, 47 Tage U-Haft angerechnet). Zudem bestätigte es die Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.- bedingt und verhängte eine Verbindungsbusse von CHF 300.-. In den Strafzumessungserwägungen betonte das Gericht die ausserordentliche Gefährlichkeit von Methamphetamin. Bei einer Reinstoffmenge von über 263 g reinem Methamphetamin-Hydrochlorid war der Schwellenwert für den schweren Fall (12 g) um mehr als das 21-Fache überschritten, womit die erstinstanzliche Strafe von 13 Monaten als unvertretbar mild erschien. Die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen wurde auf 22 Monate Freiheitsstrafe bemessen. Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahren lag bei den Behörden über Monate still) und der Vorstrafenlosigkeit wurde die Strafe um 4 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt reduziert. Für Geldwäscherei und SVG-Widerhandlung wurde gesondert eine bedingte Geldstrafe von 36 Tagessätzen verhängt.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (13 Monate Freiheitsstrafe bedingt). Das Obergericht Bern erhöhte die Freiheitsstrafe auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin auf 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre, Verbindungsbusse CHF 300.-), wobei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd berücksichtigt wurde. Reines Methamphetamin: rund 263 g rein (50 g im Juni und 213,6 g im Juli 2017). Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (+1), SVG Art. 95 Abs. 1 lit. e (+1).

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