Fall SK 2021 135

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 11.12.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 101g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der ausländische Beschuldigte erwarb und veräusserte zwischen Januar und Juni 2018 in Aarwangen, Langenthal und Olten in zahlreichen Einzelverkäufen mindestens 101,3 g reines Kokain an diverse Abnehmer. Daneben konsumierte er regelmässig Kokain und Marihuana und beging im März 2019 weitere BetmG-Vergehen durch unerlaubten Besitz.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach den Beschuldigten am 11. Dezember 2020 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie mehrfacher BetmG-Konsum- und Besitzdelikte schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 5 Tage U-Haft angerechnet) und einer Übertretungsbusse von CHF 200.-, sah jedoch gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung ab (persönlicher Härtefall bejaht). Gegen den Verzicht auf die Landesverweisung und die Strafhöhe erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Anordnung einer fünfjährigen Landesverweisung sowie eine höhere Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 21 135) wies die Berufung der Staatsanwaltschaft am 10. November 2021 ab. Es bestätigte die bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 5 Tage U-Haft angerechnet), die Busse von CHF 200.- und verzichtete ebenfalls auf die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB. In den Entscheidungsgründen stützte das Obergericht die Bemessung der Freiheitsstrafe auf die Reinstoffmenge von 101,3 g reinem Kokain (rund 5,6-fache Überschreitung des Grenzwerts). Die Tatkomponentenstrafe wurde auf 24 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt. Strafmindernd wirkten sich das weitgehende Geständnis, die aufrichtige Reue sowie die erfolgreiche berufliche und familiäre Stabilisierung aus (-2 Monate), was eine Gesamtstrafe von 22 Monaten ergab. Die Härtefallklausel wandte das Gericht an, da der Beschuldigte seit früher Jugend in der Schweiz lebt, mit einer Schweizerin verheiratet ist, für gemeinsame Kinder sorgt und vollständig integriert ist.

Bemerkungen

Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (22 Monate Freiheitsstrafe bedingt) durch das Obergericht Bern vollumfänglich bestätigt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde von beiden Instanzen gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet (schwerer persönlicher Härtefall). Reines Kokain: 101,3 g rein. Nebenverurteilungsscore 0 (Vergehen innerhalb BetmG).

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