Fall SK 2020 113

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 12.12.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 10000
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Amphetamin, 2.6kg, rein
  • Kokain, 170g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate (4 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte 2015 gewerbsmässig im grossen Stil mit synthetischen Drogen und Kokain. Im Juli 2015 veräusserte er gemeinsam mit einem Mittäter 8,4 kg Amphetamingemisch (2'565,7 g reines Amphetamin-Sulfat) für CHF 10'000.- an einen Abnehmer. Im Dezember 2015 transportierte und importierte er zudem gemeinsam mit weiteren Personen ca. 300 g Kokaingemisch (170 g reine Kokain-Base) von den Niederlanden in die Schweiz.

Zusammenfassung

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, PEN 19 455) sprach den Beschuldigten am 12. Dezember 2019 der mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten unbedingt unter Anrechnung von 1'124 Tagen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Widerrufsverfahren betreffend eine Vorstrafe wurde eingestellt. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug. Zur Begründung machte er eine untergeordnete Kuriertätigkeit, überlange Verfahrensdauer und seine persönliche Entwicklung geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 20 113) wies die Berufung am 21. Januar 2021 ab und bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zu 50 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 1'124 Tagen Haft) in vollem Umfang. Zur Begründung der Strafzumessung erwog das Obergericht, dass der Beschuldigte die Grenzmenge für den schweren Fall beim Amphetamin (36 g) mit über 2,56 kg reinem Wirkstoff um das 71-Fache überschritten hatte. Zudem importierte er 170 g reines Kokain (mehr als das Neunfache des Grenzwerts). Als Einsatzstrafe für den Verkauf der 8,4 kg Amphetamin setzte das Gericht 42 Monate Freiheitsstrafe fest und schärfte die Strafe für den Kokaintransport asperierend um 12 Monate auf 54 Monate. Bei den Täterkomponenten wirkte das Teilgeständnis leicht strafmindernd (-4 Monate), was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten führte. Angesichts der Strafhöhe kam ein teilbedingter Aufschub nicht in Betracht; die erstandene Haft deckte fast die gesamte Strafe ab.

Bemerkungen

Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (50 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) durch das Obergericht Bern vollumfänglich bestätigt. Reinstoffmengen: Amphetamin 2'565,7 g rein (8,4 kg Gemisch), Kokain 170 g rein (300 g Gemisch). Massive Grenzmengeüberschreitung (71-fach beim Amphetamin). Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 1'124 Tagen angerechnet. Nebenverurteilungsscore 0 (Vergehen innerhalb BetmG).

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