Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte fungierte von Dezember 2018 bis Februar 2019 in Bern, Biel, Thun und Köniz als zentraler Verkäufer und Bunkerhalter einer organisierten albanischen Drogenbande. In 34 einzelnen Verkaufstagen veräusserte er an zahlreiche Abnehmer ca. 3'925 g Heroingemisch und bewahrte am 27. Februar 2019 weitere 236,9 g Heroingemisch in einer Bunkerwohnung auf (Reinstoff total rund 919 g reines Heroin; Drogenerlös von CHF 4'100.- sichergestellt).
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, PEN 20 108) sprach den Beschuldigten am 15./16. Juni 2020 der mehrfachen, mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG) schuldig (Teilfreisprüche für 11 unbewiesene Einzeltaten). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten unbedingt (173 Tage U-Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet) und einer Landesverweisung von 7 Jahren. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 20 366) wies die Berufung des Beschuldigten am 19. Februar 2021 ab. Es bestätigte die Freiheitsstrafe von 51 Monaten unbedingt (unter Anrechnung von 173 Tagen Haft und Feststellung des vorzeitigen Strafantritts) und verschärfte die Landesverweisung von 7 auf 9 Jahre. In den Strafzumessungserwägungen qualifizierte das Gericht das Tatverschulden als sehr schwer. Mit über 4,1 kg Heroingemisch bzw. rund 919 g reinem Heroin hatte der Beschuldigte die Grenzmenge für den schweren Fall um mehr als das 76-Fache überschritten. Er war über zwei Monate lang fast täglich als zentraler Verkäufer und Bunkerhalter für eine gut organisierte Bande im Einsatz. Die Einsatzstrafe wurde auf 54 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Bei den Täterkomponenten wurde sein Geständnis im Ermittlungsverfahren leicht strafmindernd berücksichtigt (-3 Monate), woraus die Gesamtstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe resultierte. Der Vollzug war zwingend unbedingt. Die Landesverweisung wurde wegen der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auf 9 Jahre bemessen.
Strukturierte Felder erfassen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (51 Monate Freiheitsstrafe unbedingt). Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 51 Monaten unbedingt und verschärfte die Landesverweisung von 7 auf 9 Jahre. Reines Heroin: rund 919 g rein (3'925 g Verkäufe plus 236,9 g Bunkerbestand). Bandenmässigkeit bejaht. Drogenerlös von CHF 4'100.- eingezogen. Nebenverurteilungsscore 0 (Vergehen innerhalb BetmG).