Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte bewahrte gemeinsam mit einer weiteren Person 309 Gramm reines Heroin (519,1 Gramm brutto) in einem mit einem Fahrradschloss gesicherten Kellerabteil auf, versteckt in einem PC-Gehäuse; er war über den hohen Reinheitsgrad des Betäubungsmittels informiert und dieses war zum späteren Absatz an Dritte bestimmt.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit B. Heroin (519,1 Gramm brutto, 309 Gramm reines Heroinhydrochlorid) in seinem gemieteten Kellerabteil aufbewahrt zu haben; die Drogen waren in einem alten PC-Gehäuse versteckt, das Kellerabteil selbst mit einem Fahrradschloss gesichert. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (Vorinstanz), sprach ihn am 27.02.2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu 2 Jahren und 9 Monaten (33 Monaten) unbedingter Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 236 Tagen Haft, sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte erhob Berufung (Hauptantrag: vollumfänglicher Freispruch; eventualiter Strafreduktion auf 2 Jahre 6 Monate sowie Verzicht bzw. Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre), die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung, beschränkt auf die Straffrage (Antrag: 3 Jahre Freiheitsstrafe). Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB190279 vom 20.01.2020) bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich; die Einziehungen, Herausgaben und Kostenfestsetzung der Vorinstanz waren mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Das Obergericht gewichtete das Verschulden (abweichend von der Vorinstanz) als zumindest beträchtlich und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre unbedingt, unter Anrechnung der zwischenzeitlich erstandenen Haft/des vorzeitigen Strafvollzugs von 563 Tagen. Straferhöhend wirkten die drei Vorstrafen (2010 grobe Verkehrsregelverletzung, 2014 Urkundenfälschung/AVIG-Vergehen, sowie eine einschlägige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 07.06.2018 -- nur einen Monat vor der vorliegend zu beurteilenden Tat). Die Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung wurde von beiden Instanzen übereinstimmend ausgesprochen.
Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil SB190279 vom 20.01.2020): vorbestraft_einschlaegig war fälschlich auf False gesetzt; die Vorinstanz wuerdigte im Rahmen ihrer (vom Obergericht ausdruecklich als korrekt wiedergegeben bestaetigten, Urk. 82 S. 40f.) Taeterkomponenten-Erwaegungen eine einschlaegige BetmG-Vorstrafe vom 7. Juni 2018 -- die vorliegende Tat wurde nur einen Monat danach begangen; auf True korrigiert. zusammenfassung neu strukturiert (Vorinstanz-Dispositiv [33 Monate unbedingt, Landesverweisung 10 Jahre] von der oberinstanzlichen Erhoehung auf 36 Monate sauber getrennt) -- die bisherige zusammenfassung beschrieb primaer die oberinstanzliche Strafzumessung. Uebrige Felder (freiheitsstrafe_in_monaten=33, vollzug=unbedingt, mengenmaessig=True, rolle=Aufbewahrung/Besitz [Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG], anstaltentreffen=False, mehrfach=False, geschlecht=maennlich, nationalitaet=Auslaender, vorbestraft=True, nebenverurteilungsscore=0 [Vorinstanz-Schuldspruch umfasst nur das eine BetmG-Delikt], beschaffungskriminalitaet=False [Beschuldigte konsumiert selbst kein Heroin, rein finanzielles Motiv], deliktsertrag=None [kein bezifferter Verkaufserloes, nur der Marktwert des sichergestellten Heroins], deliktsdauer_in_monaten=None [punktuelle Besitzhandlung ohne langen Deliktszeitraum]) mit PDF verifiziert und korrekt. Keine Besonderheit gesetzt: Beschuldigter bestritt durchgehend jede Kenntnis der Drogen, kein Geständnis.