Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte und begleitete die grenzüberschreitende Einfuhr von 5'950 Gramm Heroingemisch (2'160 Gramm Reinsubstanz), welches in der Rücksitzlehne eines Begleitfahrzeugs in die Schweiz transportiert wurde.
Der Beschuldigte reiste im Februar 2014 zusammen mit einem Begleiter in zwei Fahrzeugen aus Mazedonien via Balkanroute in die Schweiz ein. Er wirkte massgeblich an der Einfuhr von Heroin mit, indem er auf einem Parkplatz eine Tasche mit Betäubungsmitteln übernahm und dessen Einbau in die Rücksitzlehne eines Personenwagens überwachte. Das Fahrzeug wurde anschliessend mit dem versteckten Heroin – insgesamt 5'950 Gramm Nettogewicht mit einer Reinsubstanz von 2'160 Gramm Heroin (Reinheitsgrad ca. 36–41 %) – in die Schweiz verbracht, um es im Inland an Dritte abzugeben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung) vom 20. Juni 2014 (DG140054) wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) verurteilt (unter Anrechnung von 303 Tagen Haft). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter eine wesentliche Strafreduktion. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 11. Dezember 2014) bestätigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich und verurteilte den Beschuldigten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 477 Tagen Haft). Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren für den Import von über 2,1 kg reinem Heroin und stufte das Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens ein. Wegen der hierarchischen Stellung im mittleren Bereich und der massgeblichen Rolle bei der Durchführung erschien die Erhöhung auf 5 Jahre angemessen. Mangels Geständnisses und mangels Vorstrafen verblieb es bei der Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (I. Strafkammer, SB140478 vom 11.12.2014) über das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung, DG140054 vom 20.06.2014). Abweichungen: Das Obergericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt vollumfänglich (5 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt). Besonderheiten & Strafzumessung: Professioneller Heroinimport über die Balkanroute mit Versteck in der Fahrzeugrücksitzlehne. Stellung im mittleren Hierarchiebereich. Kein Geständnisrabatt (Bestreiten der Tat).