Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 12.10.2010
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 11g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Angeklagte transportierte im April 2010 in Zürich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je 26,1 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 21,5 %, entsprechend insgesamt 11,2 Gramm reinem Heroin) gegen Entgelt zu einem Abnehmer und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Am 26. und 27. April 2010 transportierte der Angeklagte in Dietikon und Zürich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils eine Tranche von 26,1 Gramm Heroingemisch gegen Entgelt zu einem Drogenabnehmer. Bei seiner Anhaltung am 27. April 2010 wurden die Betäubungsmittel sichergestellt; die chemische Analyse ergab einen Reinheitsgehalt von 21,5 % (entsprechend 5,6 Gramm reinem Heroin je Tranche und insgesamt 11,2 Gramm reinem Heroin). Zudem reiste er ohne gültige Papiere in die Schweiz ein und hielt sich rechtswidrig hier auf. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte den Angeklagten am 12. Oktober 2010 (DG100037) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 AuG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Anrechnung von 168 Tagen Haft) und einer Busse von CHF 500. Es ging von einem geschätzten Reinheitsgrad von 25 % und damit einem schweren Fall (> 12 Gramm rein) aus. Der Angeklagte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des schweren Falles (Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich Reinheitsgrad) sowie eine erhebliche Strafreduktion unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 6. September 2011 (SB110218) teilweise gut: Es wandte den ermittelten Reinheitsgrad von 21,5 % in dubio pro reo auch auf die Vortagstranche an, womit die Gesamtmenge von 11,2 Gramm reiner Droge die Schwelle zum schweren Fall (12 Gramm) nicht erreichte. Das Obergericht sprach den Angeklagten vom schweren Fall frei, verurteilte ihn wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG und AuG-Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und hob die Busse auf. Der unbedingte Vollzug wurde wegen Vorstrafen und ungünstiger Prognose bestätigt.

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Dietikon (DG100037 vom 12.10.2010) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB110218 vom 06.09.2011). Vorinstanz verurteilte zu 16 Monaten FS unbedingt wegen schweren Falles (unter Annahme von 25 % Reinheit). Das Obergericht sprach vom schweren Fall frei (in dubio pro reo 21,5 % Reinheit = 11,2g rein, Schwelle von 12g unterschritten) und senkte die Strafe auf 14 Monate FS unbedingt (mehrfaches Vergehen). Nach dem Zwei-Ebenen-Prinzip spiegeln die strukturierten Felder die Vorinstanz wider (16 Monate, schwerer Fall).

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