Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte am 17. Februar 2011 als Drogenkurier auf dem Flugweg via Flughafen Zürich zwei an seinen Waden befestigte Pakete mit 3'975 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 71,3 %, entsprechend 2'833 Gramm reinem Heroin) gegen einen versprochenen Kurierlohn von EUR 5'000 in die Schweiz ein.
Am 17. Februar 2011 reiste der Beschuldigte auf dem Luftweg am Flughafen Zürich ein. Bei einer Zollkontrolle wurden zwei an seinen Waden mittels Bandagen befestigte Pakete mit insgesamt 3'975 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 71,3 %, entsprechend 2'833 Gramm reinem Heroin) entdeckt und beschlagnahmt. Als Kurierlohn war ihm ein Betrag von EUR 5'000 versprochen worden. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 19. Juli 2011 (DG110041) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung von 152 Tagen Haft und vorzeitigem Vollzug). Die Drogen und EUR 100 Bargeld wurden eingezogen. Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs (mit einem unbedingten Teil von maximal 12 Monaten). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anträge. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 31. Januar 2012 (SB110591) teilweise gut, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate und gewährte den teilbedingten Vollzug (Aufschub von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren; 12 Monate zu vollziehen). Das Obergericht berücksichtigte die untergeordnete Rolle, die finanzielle Bedrängnis und das Geständnis strafmindernd und bejahte bei Ersttäterschaft eine hinreichend günstige Prognose für den teilweisen Strafaufschub.
Instanzenweg: Bezirksgericht Bülach (DG110041 vom 19.07.2011) -> Obergericht Zürich, II. Strafkammer (SB110591 vom 31.01.2012). Die Vorinstanz sprach 42 Monate FS unbedingt aus; in der DB war fälschlicherweise Vollzug=0 (bedingt) eingetragen, korrigiert auf Vollzug=2 (unbedingt). Das Obergericht senkte die Strafe auf 36 Monate und gewährte den teilbedingten Vollzug (12M unb. / 24M bed.). Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab. Besonderheiten: Geständnisrabatt.