Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Angeklagte beteiligte sich im September 2009 in Zürich als Mittäter am Verkauf von mindestens 300 Gramm Heroin und verwahrte gemeinsam mit Dritten weitere 325,9 Gramm Heroin (entsprechend 107,7 Gramm reinem Heroin) zwecks Weiterverkaufs.
Im September 2009 beteiligte sich der Angeklagte in Zürich als Mittäter am Drogenhandel: Er organisierte zusammen mit zwei Mittätern den Verkauf von mindestens 300 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) und mietete konspirative Räumlichkeiten an, in welchen weitere 231,4 Gramm Heroin (54,3 Gramm rein) und 94,5 Gramm Heroin (53,4 Gramm rein) aufbewahrt und für den Weiterverkauf vorbereitet wurden (Gesamtmenge über 625 Gramm Gemisch, davon mindestens 107,7 Gramm reines Heroin). Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) verurteilte den Angeklagten am 4. November 2010 (DG100453) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 295 Tagen Haft). Es schob den Vollzug im Umfang von 18 Monaten auf (Probezeit 2 Jahre) und ordnete den Vollzug von 18 Monaten an (teilbedingter Vollzug). Der Angeklagte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 25. November 2011 (SB110426) den Schuldspruch und die Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, erhöhte jedoch den aufgeschobenen Strafteil auf 21 Monate (Probezeit 2 Jahre) und reduzierte den zu vollziehenden Teil auf 15 Monate (bereits vollständig durch Haft erstanden). Das Obergericht stufte das Verschulden im schweren Fall als erheblich ein, hielt die Einsatzstrafe von 36 Monaten für angemessen und passte die Vollzugsquote zugunsten des Angeklagten leicht an.
Instanzenweg: Bezirksgericht Zürich (DG100453 vom 04.11.2010) -> Obergericht Zürich, I. Strafkammer (SB110426 vom 25.11.2011). Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten, passte die Vollzugsaufteilung leicht zugunsten des Angeklagten an (15M unb. / 21M bed. statt 18M unb. / 18M bed.). Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab (36 Monate, teilbedingt, vollzug=1).