Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 07.06.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 4070
Deliktsdauer (Monate): 45

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 40g, rein
  • Amphetamin, 193g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übergab Ende April/Anfang Mai 2017 einer Person zum gewinnorientierten Weiterverkauf 723 Gramm Amphetamingemisch (187.98 Gramm rein) und verkaufte im Verlauf 2017 sowie – betreffend Kokain – bereits ab Januar 2014 weitere kleinere Mengen Amphetamin, Kokain, Ecstasy, Marihuana und Haschisch, teils zur Finanzierung des eigenen Konsums.

Zusammenfassung

Vorwurf & vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschuldigten am 7. Juni 2019 der mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig (Übergabe von 723 Gramm Amphetamingemisch [187.98 Gramm rein] zum Weiterverkauf sowie Verkauf von 20 Gramm Amphetamingemisch [5.2 Gramm rein] und mind. 50 Gramm Kokaingemisch [40.5 Gramm rein]), ferner der mehrfachen, nicht qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Verkauf von 500 Ecstasy-Pillen, rund 2.5 kg Marihuana, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 359 Gramm Haschisch) sowie der mehrfachen Übertretung (Besitz/Konsum zum Eigenkonsum). Es verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 4 Jahre) sowie zu einer als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7.1.2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.– (bedingt) und einer Übertretungsbusse von CHF 300.–; der beschlagnahmte Betrag von CHF 4'070.– wurde eingezogen. Den bedingten Vollzug der Vorstrafe (Strafbefehl 7.1.2016, 10 Tagessätze) widerrief die Vorinstanz nicht, verlängerte aber die Probezeit um 1 Jahr. Strafzumessung: Straferhöhend wirkte die einschlägige, aber nur als Vergehen/Übertretung qualifizierte Vorstrafe (Hanf-Indooranlage, +2 Monate); leicht strafmindernd das Geständnis zu Sachverhalten, die andere Beteiligte bestritten (-3 Monate), sowie – da der Verkauf auch der Finanzierung des eigenen Marihuana- und Kokainkonsums diente – die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (-1 Monat; beim mengenmässig weit überwiegenden, nicht zur Sucht konsumierten Amphetamin nur begrenzt relevant). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung (Erhöhung der übergebenen Amphetaminmenge, Bestätigung der Verurteilungspunkte und Nichtwiderruf der Vorstrafe), der Beschuldigte Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern (Urteil vom 2.7.2020) erhöhte in Gutheissung der Berufung die übergebene Amphetaminmenge auf 833 Gramm Gemisch (216.58 Gramm rein) und widerrief neu den bedingten Vollzug der Vorstrafe von 2016 (Mischrechnung); bei eigener Strafzumessung resultierte dennoch erneut eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt, Probezeit 4 Jahre, mit Bewährungshilfe), da sich Beweislast-bedingte Geständnisreduktion und straferhöhende Tatschwere in etwa ausglichen. Landesverweisung war für den ältesten Tatkomplex (2014) mangels anwendbaren Rechts nicht zu prüfen; für die Tatanteile 2017 (nach Inkrafttreten von Art. 66a StGB) findet sich im ganzen Urteil keine Erwägung dazu.

Bemerkungen

Korrekturen bei der Nachführung (22.09.2026, Abgleich mit PDF SK 19 400): anzahl_tagessaetze war mit 0 statt den vorinstanzlich (und von der Kammer als unangefochten bestätigten) 120 Tagessätzen Geldstrafe erfasst; korrigiert. mehrfach war fälschlich auf False gesetzt, obwohl das vorinstanzliche Dispositiv Ziff. III.1 ausdrücklich "mehrfach und mengenmässig qualifiziert" lautet; auf True korrigiert. Amphetaminmenge war mit 222g rein (= oberinstanzlich erhöhter Wert) statt dem vorinstanzlichen Wert von 193g rein (187.98g aus Übergabe + 5.2g aus Verkauf) erfasst; korrigiert – die Erhöhung auf 833g/216.58g erfolgte erst durch das Obergericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft und bleibt gemäss Vorinstanz-Prinzip unberücksichtigt. deliktsertrag/deliktsdauer_in_monaten waren leer; auf CHF 4'070.– (vorinstanzlich eingezogener Betrag) bzw. 45 Monate (Jan. 2014 - Sept. 2017, Zeitraum des Kokainverkaufs als längste Teilperiode des Hauptdelikts) gesetzt. beschaffungskriminalitaet auf True korrigiert (Verkauf auch zur Finanzierung des Eigenkonsums, mit 1 Monat explizit strafmindernd gewichtet). nationalitaet von 'unbekannt' auf '0' (CH) korrigiert: Teile des Hauptdelikts (2017) liegen nach dem 1.10.2016, die Tat ist eine Katalogtat, und in den 31 Seiten des Urteils wird an keiner Stelle eine Landesverweisung auch nur geprüft. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Das Geständnis wurde erst in der oberinstanzlichen Strafzumessung (welche wegen der Mengenerhöhung komplett neu vorgenommen wurde) mit -3 Monaten gewichtet; ob bereits die Vorinstanz selbst einen Geständnisrabatt gewährte, ist dem vorliegenden Urteil (das nur das vorinstanzliche Dispositiv, nicht dessen Begründung wiedergibt) nicht zu entnehmen. Bemerkenswert: Das Obergericht widerrief auf Berufung der Staatsanwaltschaft den von der Vorinstanz noch nicht widerrufenen bedingten Vollzug der Vorstrafe von 2016 – kein DB-Feld dafür vorgesehen, hier dokumentiert.

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