Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 16.02.2017
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 120g, gemisch
  • Heroin, 7g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte veräusserte im Oktober/November 2015 in Bern rund 120 g (brutto) Heroingemisch und bewahrte weitere 7.2 g (netto) zum Verkauf bereit auf; zudem konsumierte er mehrfach Heroin, Kokain und Ecstasy.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 17 149), Urteil vom 8. Februar 2019 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 16. Februar 2017, PEN 2016 598) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Oktober/November 2015 in Bern rund 120 g (brutto) Heroingemisch veräussert bzw. verschafft und weitere 7.2 g (netto) zum Zweck der Veräusserung besessen, aufbewahrt und Anstalten dazu getroffen zu haben. Zudem wurde er der mehrfachen Übertretung des BetmG durch eigenen Konsum von Heroin-, Kokain- und Ecstasy-Gemisch schuldig gesprochen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 16. Februar 2017 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen sowie der mehrfachen Konsum-Übertretung schuldig, sprach ihn hingegen von einem weiteren, ursprünglich mitangeklagten Vorwurf (Erwerb/Besitz von 26.3 g brutto Heroingemisch) frei, und verurteilte ihn zu einer (teilweise als Zusatzstrafe ausgesprochenen) Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht mit seiner auf die mengenmässig qualifizierten Schuldsprüche und das Strafmass beschränkten Berufung eine mildere rechtliche Qualifikation und Strafe an; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht stellte eine teilweise Verletzung des Anklagegrundsatzes fest und reduzierte den beurteilten Sachverhalt auf das Veräussern von 19.7 g (netto 16.8 g, 25% Reinheit) sowie Besitz/Anstalten betreffend 8.8 g (netto 7.2 g); mangels Erreichens des Grenzwerts von 12 g reinem Heroin verneinte es die mengenmässige Qualifikation und wertete die Taten als einfache Widerhandlungen (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Es bildete eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten (Veräussern) und asperierte den Besitz mit weiteren 30 Einheiten (130 Strafeinheiten), erhöhte wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen um 20 auf 150 Strafeinheiten und bildete unter Einbezug zweier später ergangener Strafbefehle (2018) als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten, abzüglich bereits verhängter 50 Tagessätze, somit eine Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen. Anstelle der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe erachtete das Obergericht eine Geldstrafe als zweck- und schuldangemessen und verurteilte den Beschuldigten wegen ungünstiger Prognose zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 17 149 vom 08.02.2019) betreffend die auf die mengenmässig qualifizierten Schuldsprüche und die Freiheitsstrafe beschränkte Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Februar 2017 (PEN 2016 598); die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Berufungsausgang: Das Obergericht verneinte entgegen der Vorinstanz die mengenmässige Qualifikation (Anklagegrundsatz teilweise verletzt, verbleibende Reinmenge von 6.05 g Heroin unter dem Grenzwert von 12 g) und wertete die Taten als einfache statt qualifizierte Widerhandlungen. Wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (erheblich straferhöhend) und retrospektiver Konkurrenz mit zwei späteren Strafbefehlen (2018) setzte es statt der vorinstanzlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten eine unbedingte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe fest.

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