Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 13.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein 75-jaehriger franzoesischer Staatsbuerger, flog am 9. September 2021 von Sao Paulo nach Zuerich und fuehrte in seinem Handgepaeck (Handkoffer und Aktentasche) insgesamt 3'965g Kokaingemisch (3'632g reines Kokain) in die Schweiz ein. Er handelte eventualvorsaetzlich, da er die genaue Menge nicht kannte, aber mit einem Drogentransport im Kilogrammbereich rechnen musste. Die Organisation stellte Flugtickets, Hotelbuchung und EUR 1'000 Reisegeld zur Verfuegung und versprach EUR 3'000 Lohn.

Zusammenfassung

Der 75-jaehrige, franzoesische Beschuldigte transportierte am 9. September 2021 auf einem Flug von Sao Paulo nach Zuerich 3'965g Kokaingemisch (3'632g reines Kokain) in zwei Gepaeckstuecken (Handkoffer und Aktentasche) in die Schweiz ein. Er agierte als Transporteur in der untersten Charge einer Drogenhandelsorganisation. Die Organisation stellte Flugtickets, Hotelbuchung und Reisegeld (EUR 1'000) zur Verfuegung und versprach einen Lohn von EUR 3'000. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich um Drogen gehandelt habe, und berief sich auf eine Zwangslage (Art. 17 StGB), was das Gericht als unbehelflich qualifizierte. Es wurde eventualvorsaetzliches Handeln bejaht. Vorinstanz: Bezirksgericht Buelach, I. Abteilung, 13. Juli 2022 (DG220001). Schuldspruch: Verbrechen gegen BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d). Strafe: 42 Monate Freiheitsstrafe (308 Tage Haft angerechnet). Vollzug unbedingt. Landesverweisung fuer 8 Jahre (Art. 66a lit. o StGB). Verzicht auf SIS-Ausschreibung. Einziehung der Betaubungsmittel und diverser Gegenstaende. Berufungsverfahren: Nur Beschuldigtenberufung (Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung). Verteidigung beantragt Freispruch, Herausgabe von Gegenstaenden und Barschaft sowie Entschaedigung. Ruergt ungenuegende Verteidigung vorinstanzlich und macht rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) geltend. Obergericht: Obergericht Zuerich, II. Strafkammer, 21. April 2023. Schuldspruch bestaetigt (Eventualvorsatz). Strafe reduziert auf 36 Monate Freiheitsstrafe (590 Tage Haft angerechnet), da die Vorinstanz die subjektive Komponente (Eventualvorsatz, geringer Profit, Transporteurrolle, hohes Alter, Gesundheitsprobleme) ungenuegend beruecksichtigt hatte. Teilbedingter Vollzug: 18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre). Landesverweisung fuer 8 Jahre bestaetigt. Einziehung der Aktentasche; Laptop, Smartphones und Bekleidung dem Beschuldigten herauszugeben.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: DB-Werte entsprechen dem Bezirksgerichtsurteil (42 Monate FS unbedingt, vollzug='2'). Obergericht reduzierte Strafe auf 36 Monate und aenderte Vollzug auf teilbedingt (18 Mo unbedingt / 18 Mo bedingt). nationalitaet='1' (Auslaender): Franzoesischer Staatsbuerger, Art. 66a StGB-Landesverweisung fuer 8 Jahre. Beschuldigter ist ungestaendig -> kein Geständnisrabatt. Keine Besonderheiten vorinstanzlich. Eventualvorsatz bezueglich Drogentransport im Kilogrammbereich; konkrete Menge von 4 kg ueberraschte den Beschuldigten.

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