Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte handelte über gut fünf Jahre mit erheblichen Mengen verschiedener Betäubungsmittel (Amphetamin, Ecstasy, LSD, Crystal MDMA, Kokain), die er teilweise selbst mischte und portionierte, und finanzierte damit seinen Lebensunterhalt; zudem besass er unerlaubt eine Pistole mit Munition und Magazinen.
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB160163-O/U), Urteil vom 13. September 2016 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. Januar 2016, DG150068) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren gewerbsmässig und mengenmässig qualifiziert mit erheblichen Mengen verschiedener Betäubungsmittel (Amphetamin, Ecstasy, LSD, Crystal MDMA, Kokain) gehandelt zu haben, die er teilweise selbst mischte und portionierte, wobei er dafür Anstalten traf und seinen Lebensunterhalt mit dem erzielten Gewinn bestritt. Zudem wurde er einer Übertretung des BetmG (Eigenkonsum) sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unerlaubter Erwerb und Besitz einer Pistole mit Munition und Magazinen über zwei bis drei Jahre) schuldig gesprochen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Winterthur): Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten am 28. Januar 2016 der qualifizierten (mengen- und gewerbsmässigen sowie Anstalten treffenden) Widerhandlung gegen das BetmG, der Übertretung des BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) sowie einer Busse von CHF 600.–, wovon 8 Monate unbedingt und 28 Monate bedingt zu vollziehen waren. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Urteil an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht bestätigte das Verschulden im Hauptdelikt als nicht mehr leicht (lange Deliktsdauer, grosse Menge und Vielfalt der Drogen, erhebliche kriminelle Energie) und die Einsatzstrafe im Bereich von 3½ bis 4 Jahren, erhöhte diese um 3 Monate für das Waffendelikt und um 6 Monate wegen der einschlägigen, wiederholt widerrufenen Vorstrafen, gewährte aber für das Geständnis und den erkennbaren Gesinnungswandel eine Reduktion von gegen einem Drittel. Im Ergebnis bestätigte es die Gesamtstrafe von 36 Monaten und die Busse von CHF 600.–, korrigierte aber den Vollzug zulasten des Beschuldigten: Statt der von der Vorinstanz als zu wohlwollend erachteten 8 Monate unbedingt/28 Monate bedingt setzte es den unbedingt zu vollziehenden Teil auf die maximal mögliche Hälfte fest (18 Monate unbedingt/18 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit).
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB160163-O/U vom 13.09.2016) betreffend die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. Januar 2016 (DG150068). Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch sowie die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe und die Busse von CHF 600.–, korrigierte aber den Vollzugsanteil zulasten des Beschuldigten (18 statt 8 Monate unbedingt) wegen zu wohlwollender Prognose der Vorinstanz. Korrektur: `anstaltentreffen` war nicht gesetzt, obwohl der vorinstanzliche Schuldspruch ausdrücklich Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG umfasst; entsprechend auf True korrigiert.