Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.08.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 14000
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 497g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte während rund einem Jahr (März 2017 bis März 2018) durchschnittlich 2 Gramm Kokain pro Tag an vier feste Abnehmer (insgesamt 497 Gramm reines Kokain), um damit seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren. Zudem bedrohte er einen Sicherheitsangestellten mit einem Messer, um nach einem Ladendiebstahl die Flucht zu sichern.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 22. August 2019 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig – er hatte von Mitte März 2017 bis 20. März 2018 rund 700 Gramm Kokaingemisch (497 Gramm rein, Reinheitsgrad 71%) für insgesamt Fr. 14'000.– Gewinn an vier feste Abnehmer verkauft, um seinen eigenen, täglich rund 5 Gramm betragenden Kokainkonsum zu finanzieren (Beschaffungskriminalität). Zudem wurde er der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG), der Nötigung (Art. 181 StGB, Bedrohung eines Sicherheitsangestellten mit einem Messer zur Sicherung der eigenen Flucht) sowie des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) schuldig gesprochen; vom Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB) wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung, Art. 60 StGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe hierfür auf. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten ging bereits die Vorinstanz sowohl beim BetmG-Delikt als auch bei der Nötigung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Sowohl der Beschuldigte (Antrag: max. 14 Monate) als auch die Staatsanwaltschaft (Antrag: 36 Monate als Zusatzstrafe) beschränkten ihre Berufung bzw. Anschlussberufung auf das Strafmass; Schuldsprüche, Freispruch, Massnahme und Nebenfolgen waren bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Das Obergericht (SB190519-O/U vom 19.05.2020) nahm eine eigene Strafzumessung vor (hypothetische Einsatzstrafe 26 Monate für das BetmG-Delikt, plus 5 Monate Asperation für die Nötigung = 31 Monate) und bildete daraus, unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehls vom 24. Februar 2020 (100 Tage FS + 15 Tagessätze wegen Beschimpfung/Gewalt und Drohung gegen Behörden), eine Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe – womit es die vorinstanzliche Strafe von 27 Monaten leicht erhöhte.

Bemerkungen

Korrekturen bei der Nachführung (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SB190519-O/U vom 19.05.2020): mengenmaessig war fälschlich auf True gesetzt; der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich ausschliesslich auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (einfaches, nicht mengenmässig qualifiziertes Vergehen, Strafrahmen bis 3 Jahre) – auf False korrigiert. mehrfach war fälschlich auf False gesetzt, obwohl der Schuldspruch ausdrücklich 'mehrfaches Vergehen' lautet – auf True korrigiert. nebenverurteilungsscore war auf 0 gesetzt; die Nötigung (Art. 181 StGB, Vergehen, Höchststrafe 3 Jahre, einmalige Tatbegehung) wurde übersehen – auf 1 korrigiert (der mitangeklagte geringfügige Diebstahl ist gemäss Art. 172ter StGB privilegiert und zählt als Übertretung mit 0 Punkten). Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit' ergänzt: Die Vorinstanz (zitiert in Urk. 36 S. 28) ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten sowohl beim BetmG-Delikt als auch bei der Nötigung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus. Geständnisrabatt nicht als Besonderheit markiert, da aus dem vorliegenden Obergerichtsurteil nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob bereits die Vorinstanz (und nicht erst das Obergericht bei eigener Strafzumessung) einen expliziten Geständnisrabatt gewährte. nationalitaet bewusst bei 'unbekannt' belassen: keine Landesverweisung zu prüfen, da mangels mengenmässig qualifizierter Widerhandlung keine Katalogtat nach Art. 66a StGB vorliegt – die Erwähnung, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde, lässt keinen zwingenden Schluss auf die Staatsangehörigkeit zu.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen