Fall SK 2020 255

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 29.01.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 29200
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 7.1kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 75 Monate (6 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte holte als Mitglied einer bandenmässig und gewerbsmässig organisierten Gruppierung während rund fünf Monaten wiederholt Drogenkuriere im grenznahen Ausland ab und beförderte sie mit insgesamt rund 7 Kilogramm reinem Kokain über die Grenze, wirkte anschliessend als Inlandkurier an der Verteilung des Kokains mit und wurde bei der versuchten Übergabe weiterer rund 1 Kilogramm Kokain angehalten, bevor er diese veräussern konnte.

Zusammenfassung

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Regionalgericht Bern-Mittelland, Fünferbesetzung, PEN 19 804/805/806, vom 29.01.2020). Der Beschuldigte war zwischen dem 17.10.2016 und dem 27.02.2017 als Mitglied einer international organisierten, hierarchisch strukturierten Bande am Kokainhandel beteiligt: Er holte im grenznahen Ausland (elf Fahrten über rund fünf Monate, davon drei effektiv deliktisch tätig) Drogenkuriere ab und chauffierte sie über die Grenze in die Schweiz (mindestens 13'890 g Kokaingemisch brutto resp. 7'067 g reines Kokain), wirkte als Inlandkurier an der Verteilung von mindestens 11'900 g Kokaingemisch brutto (6'052.4 g rein) an diverse Abnehmer mit und wurde am 27.02.2017 bei der Übergabe weiterer 1'990 g Kokaingemisch (1'015.5 g rein) angehalten, bevor er diese veräussern konnte. Die gesamte, tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge wurde vom Gericht auf rund 7 kg reines Kokain veranschlagt (Stoffidentität zwischen Einfuhr- und Verteilmenge); die zuletzt sichergestellte, noch nicht veräusserte Menge wurde separat strafmildernd gewichtet. Er erzielte damit einen Umsatz von CHF 100'480.– und einen Gewinn von CHF 29'200.–. Die Vorinstanz sprach ihn der mengenmässig qualifizierten, banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (drei geringfügige Anklagepunkte, act. 1.1.7, 1.2.21 und 1.2.26, wurden mangels hinreichenden Nachweises freigesprochen) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten (unter Anrechnung von 637 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Ein (Widerrufs-)Verfahren betreffend eine 2013 bedingt ausgesprochene Strafe wurde eingestellt. Die Vorinstanz gewährte für das in der Hauptverhandlung abgelegte Teilgeständnis (Anerkennung der Inlandverteilung) kombiniert mit dem guten Führungsbericht eine Strafreduktion von 3 Monaten. Weiterer Instanzenweg: Die Generalstaatsanwaltschaft erhob eine auf die Strafhöhe und die Dauer der Landesverweisung beschränkte Berufung (Antrag: 9 Jahre Freiheitsstrafe, 13 Jahre Landesverweisung); der Beschuldigte erklärte eine ebenfalls beschränkte Anschlussberufung (u.a. gegen die mengenmässige Qualifikation der Einfuhr). Das Obergericht des Kantons Bern (SK 20 255, Urteil vom 04.11.2020) bestätigte sämtliche Schuldsprüche (korrigierte dabei die eingeführte Menge geringfügig auf 12'890 g brutto/6'548.1 g rein, was an der Qualifikation nichts änderte) und ging – entgegen der Vorinstanz – bereits ab der ersten Kurierfahrt von direktem statt eventuellem Vorsatz aus. Bei eigener Strafzumessung (Einstiegsstrafe 6¾ Jahre, +3 Monate für die Vielzahl der Einzelgeschäfte, -3 Monate für die noch nicht vollzogene letzte Übergabe, +6 Monate für Banden-/Gewerbsmässigkeit, -3 Monate Geständnis/Führung, -3 Monate wegen der Gesamtverfahrensdauer) resultierte eine Freiheitsstrafe von 6¾ Jahren (81 Monaten) sowie eine auf 9 Jahre erhöhte Landesverweisung. Gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert (75 Monate) im DB-Feld massgebend.

Bemerkungen

Korrekturen bei der Nachführung (22.09.2026): anstaltentreffen war fälschlich auf False gesetzt, obwohl der Schuldspruch ausdrücklich auch Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen zum Veräussern der zuletzt sichergestellten 1'015.5 g reinem Kokain) umfasst -> auf True korrigiert. deliktsertrag war leer, obwohl das Gericht einen Gewinn von CHF 29'200.00 explizit feststellte -> auf 29200 gesetzt. zusammenfassung neu strukturiert (Vorinstanz/Obergericht sauber getrennt, Vorinstanz-Prinzip explizit gemacht; die Vorinstanz verurteilte zu 75 Monaten, das Obergericht erhöhte auf 81 Monate aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft -> DB-Feld bleibt bei 75).

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