Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 112 Monate (9 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrieb über ein Jahr lang als Zwischenhändler im Drogenring gewerbs-, banden- und mengenmässig qualifizierten Drogenhandel mit über 20 Kilogramm Heroingemisch (6,87 kg reines Heroin) sowie 163 Gramm Kokaingemisch (55,5 g reines Kokain), wobei er sich mehrerer Läufer bediente und einen Umsatz von mindestens CHF 167'700.– erzielte.
Der Beschuldigte betätigte sich von Juni 2013 bis Juni 2014 im Raum Bern, Solothurn, St. Gallen und Genf als professioneller Zwischenhändler im Drogenhandel auf mittlerer bis höherer Hierarchiestufe. Er operierte konspirativ unter verschiedenen Identitäten, wechselte Mobiltelefone und Wohnungen und bediente sich mehrerer Läufer zur Abwicklung der Übergaben. Insgesamt erwarb, besass, beförderte und veräusserte er mindestens 20'349 Gramm Heroingemisch mit einem Reingewicht von 6'874,6 Gramm reinem Heroin sowie 163 Gramm Kokaingemisch (55,5 Gramm reines Kokain). Ein beträchtlicher Teil (11,65 kg Heroingemisch) wurde in einer Einzellieferung übernommen. Bei einzelnen Teilmengen (rund 1'404 g Heroin und 58 g Kokain) blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung. Er erwirtschaftete einen nachgewiesenen Umsatz von mindestens CHF 167'700.–. Bei seiner Verhaftung am 18. Juni 2014 wurden Bargeldbeträge von insgesamt CHF 22'598.– sichergestellt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 28. August 2015 der mengen- und gewerbsmässig sowie teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten (112 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Haft von 438 Tagen, und zog die sichergestellten Gelder ein. Die Vorinstanz würdigte die Mehrfachqualifikation und die erhebliche Drogenmenge verschuldenserhöhend, berücksichtigte das Anstaltentreffen strafmindernd und wertete eine ausländische Vorstrafe wegen Bankraubs straferhöhend. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 6 Jahre. Er machte geltend, lediglich ein untergeordneter 'kleiner Arbeiter' gewesen zu sein, zeigte sich reuig und rügte die Verwertung der albanischen Vorstrafe sowie die Verweigerung eines Geständnisrabatts. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) bestätigte mit Urteil SK 15 346 vom 7. August 2017 den Schuldspruch und die unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten (112 Monate) vollumfänglich. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht für die objektive Tatschwere (Gefährdung der öffentlichen Gesundheit um das 572-Fache des Grenzwerts, mittlere Hierarchiestufe, Mehrfachqualifikation) von einer verschuldensangemessenen Strafe von 116 Monaten aus. Aufgrund des Anstaltentreffens bei einer Teilmenge gewährte es in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG eine verschuldensunabhängige Reduktion um 10 Monate auf 106 Monate. Bei der Täterkomponente fiel die Vorstrafe aus Albanien (10 Jahre Freiheitsstrafe wegen Bankraubs, Entlassung nur 1,5 Jahre vor Neudelinquenz) straferhöhend ins Gewicht (+6 Monate). Ein Geständnisrabatt wurde verweigert, da Geständnisse erst nach Vorlage erdrückender Beweise erfolgten.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 15 346) vom 07.08.2017; Vorinstanz: Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 28.08.2015 (PEN 15 447). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 9 Jahren und 4 Monaten (112 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt. Das Obergericht bestätigte das Strafmass vollumfänglich. Besonderheiten: Das Obergericht nahm eine verschuldensunabhängige Strafreduktion um 10 Monate (von 116 auf 106 Monate) wegen Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG) vor. Die albanische Vorstrafe wegen Bankraubs (10 Jahre Haft) wurde mit +6 Monaten straferhöhend berücksichtigt. Ein Geständnisrabatt wurde mangels echter Kooperation verweigert.