Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte transportierte am 5. März 2021 auftragsgemäss 50 g Heroin (13,5 g Reinsubstanz) von B._____ nach Zürich, wo er die Droge an einen verdeckten Fahnder übergab und Fr. 1'400.– entgegennehmen sollte. Er wurde als Läufer auf unterster Hierarchiestufe eingesetzt und handelte eventualvorsätzlich.
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. März 2021 von einem unbekannten Auftraggeber in B._____ 50 g Heroin (13,5 g Reinsubstanz, Reinheitsgrad 24 %) erhalten und dieses nach Zürich transportiert zu haben, um es dort an eine Drittperson (verdeckter Fahnder) zu übergeben und im Gegenzug Fr. 1'400.– zu entgegennehmen. Der Beschuldigte bestritt, gewusst zu haben, dass es sich um Heroin handelte; das Gericht ging jedoch von Eventualvorsatz aus. Zudem wurde er wegen Tragens eines Klappmessers in der Öffentlichkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. a WaffG) und mehrfacher BetmG-Übertretung verurteilt. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 1. Dezember 2021, DG210133): Schuldspruch wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WaffG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Strafe: 13 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt), unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe (120 TS) Gesamtgeldstrafe von 150 TS à Fr. 30.–, Busse Fr. 500.–. Freiheitsstrafe und Geldstrafe wurden vollzogen. Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 10. Oktober 2018. Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund mittelstarken bis starken Kokainkonsums und ging von gewissem Suchtdruck aus (Entgelt: Kokain für Eigenkonsum). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte beantragte Freispruch vom BetmG-Vorwurf, Nichtwiderruf der Vorstrafe, Geldstrafe von 35 TS bedingt und Verzicht auf Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Der Beschuldigte war geständig bezüglich des äusseren Sachverhalts, bestritt aber Kenntnis von der Heroin-Natur der Substanz. Entscheid des Obergerichts (23. November 2022, SB220152): Schuldspruch und Strafmass wurden bestätigt (lit. c, 13 Monate FS). Der Widerruf der Vorstrafe wurde bestätigt. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt. Die Geldstrafe bleibt unbedingt. Einzig der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde abgeändert: Während die Vorinstanz die FS unbedingt vollzogen hatte, schob das Obergericht den Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren auf (letzte Chance in Freiheit), da der Beschuldigte erstmals in einem längeren Strafverfahren stand, in Untersuchungshaft abstinent wurde und durch den Widerruf der Geldstrafe bereits gewarnt wurde. Das Geständnis zum BetmG-Delikt wurde wegen erdrückender Beweislage nicht namhaft strafmindernd gewichtet.
DB-Felder bestätigt korrekt (Vorinstanz-Prinzip): 13 Mo FS, vollzug=unbedingt (vorinstanzlich), 150 TS, nationalitaet=1 (Ausländer, Art. 66a StGB, 5 J LV). Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit' markiert: Die VORINSTANZ attestierte leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Drogenabhängigkeit/Suchtdruck. Kein Geständnisrabatt: Geständnis wegen erdrückender Beweislage nicht strafmindernd gewichtet (weder Vor- noch Nachinstanz). OG-Änderung: Vollzug FS von unbedingt → bedingt (Probezeit 5 J), in DB nicht abgebildet (Vorinstanz-Prinzip). beschaffungskriminalitaet=True korrekt (Suchtmittelfinanzierung, Entgelt als Kokain für Eigenkonsum).